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Call-Eckdaten
Biologisch abbaubare Polymere für nachhaltige Verpackungsmaterialien
Call Nummer
HORIZON-CL4-2024-RESILIENCE-01-35
Termine
Öffnung
19.09.2023
Deadline
07.02.2024 17:00
Förderquote
70% (NPO:100%)
Budget des Calls
€ 31.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 6.000.000,00 und € 8.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Im Rahmen der Projekte sollten neue fortschrittliche biologisch abbaubare Polymermaterialien und innovative Verfahren, die eine Herstellung biologisch abbaubarer Polymere in großem Maßstab ermöglichen, entwickelt, demonstriert und im Maßstab umgesetzt werden.
Call-Ziele
Die Vorschläge sollten mindestens vier der folgenden Aktivitäten abdecken:
- Entwicklung, Demonstration und Maßstabsvergrößerung neuartiger fortschrittlicher biologisch abbaubarer Polymermaterialien und innovativer Verfahren, die es ermöglichen, biologisch abbaubare Polymere in großem Maßstab mit einer ähnlichen Wirtschaftlichkeit herzustellen wie die derzeitige Produktion von PE, PP und PET und mit einem verbesserten Nachhaltigkeitsprofil im Vergleich zur derzeitigen Produktion und den EoL-Eigenschaften.
- Entwicklung von nachhaltigen Additiven und Katalysatoren zur Unterstützung der Produktion von biologisch abbaubaren Polymeren.
- Nachweis durch Lebenszyklus- und techno-ökonomische Bewertung (LCA/TEA), dass die Kosten für die neuartigen biologisch abbaubaren Polymerprodukte im Vergleich zu den auf dem Markt befindlichen Polymerprodukten (PE, PP, PET) nicht wesentlich höher sind.
- Aufstockung der Produktion von Verpackungsmaterialien im Pilotmaßstab.
- Identifizierung und Erprobung der biologischen Abbaubarkeit unter allen umweltrelevanten Bedingungen (für die Anwendung des entwickelten Materials in der entsprechenden Form); umfassende quantifizierte Risikoanalyse aus der Sicht des Menschen und der Umwelt für alle verschiedenen Zwischen- und Endprodukte des biologischen Abbaus, einschließlich der Quantifizierung des Beitrags zu den Treibhausgasemissionen. Beitrag zur weiteren Definition von Normen und Kennzeichnungen für spezifische Anwendungen. Modellierung der Lebensdauer der entwickelten Polymere entlang des biologischen Abbaupfads unter umweltrelevanten Bedingungen, sowohl in der natürlichen (terrestrischen und marinen) als auch in der Abfallverarbeitungsumgebung.
- Nachweis der vollständigen biologischen Abbaubarkeit unter allen relevanten Bedingungen und in allen Umweltkompartimenten (z. B. Deponie, Kompostplatz, Abfälle im Meer, im Süßwasser, in den Sedimenten und im Boden) innerhalb akzeptabler Zeiträume, Bestimmung der wichtigsten beeinflussenden Umweltbedingungen und Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt. Integration einer ganzheitlichen Nachhaltigkeitsbewertung unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus (einschließlich der Beschaffung von Rohstoffen).
Entwicklung und Demonstration eines zirkulären Geschäftsmodells für die Produktion auf industrieller Ebene, bei dem die Freisetzung von Treibhausgasemissionen erheblich reduziert wird, und Bewertung des Potenzials von Sekundärrohstoffen als Ausgangsmaterial (auch aus erneuerbaren Quellen) für die Herstellung biologisch abbaubarer Polymere.
Um eine rasche Entwicklung neuer fortschrittlicher Werkstoffe zu ermöglichen, werden digitale Werkzeuge wie Modellierung und Simulation sowie Charakterisierungstechniken (einschließlich derer, die von analytischen Infrastrukturen bereitgestellt werden) in den Anwendungsbereich einbezogen, unterstützt durch fortschrittliche Methoden, z. B. auf Physik basierende Methoden oder künstliche Intelligenz (einschließlich maschinelles Lernen).
Die künftige Initiative der Kommission für "Safe and Sustainable by Design" wird einen Rahmen für die Bewertung der Sicherheit und Nachhaltigkeit von Chemikalien und Materialien schaffen und sollte in dem Vorschlag als Grundlage dienen.
Vorschläge, die zu diesem Thema eingereicht werden, sollten einen Business Case und eine Verwertungsstrategie enthalten, wie in der Einleitung zu diesem Ziel dargelegt.
Dieses Thema erfordert einen effektiven Beitrag der Sozial- und Geisteswissenschaften und die Einbeziehung von Expert*innen, Institutionen sowie die Einbeziehung von relevantem Fachwissen, um sinnvolle und signifikante Effekte zu erzielen, die die gesellschaftlichen Auswirkungen der entsprechenden Forschungstätigkeiten verstärken. Eine frühzeitige Einbeziehung der Endnutzer könnte von wesentlicher Bedeutung sein.
Die Projekte sollten auf bestehenden Projekten (z. B. Open Innovation Testbeds) aufbauen oder eine Zusammenarbeit mit diesen anstreben und Synergien mit anderen relevanten europäischen, nationalen oder regionalen Initiativen, Finanzierungsprogrammen und Plattformen entwickeln. Gegebenenfalls sollten die Vorschläge Verbindungen zu den Ergebnissen früherer und laufender EU-finanzierter Forschungsprojekte herstellen und diese nutzen, einschließlich der Projekte im Rahmen von Cluster 6 "Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt" und Circular Bio-based Europe JU (CBE JU).
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Erwartete Ergebnisse
Die Projekte sollen zu den folgenden Ergebnissen beitragen:
- Die Verpackungsindustrie wird Zugang zur nächsten Generation biologisch abbaubarer Polymermaterialien haben, die auch recycelbar sind. Die Hersteller von Kunststoffen werden von PP, PE und PET auf biologisch abbaubare Materialien umsteigen, die in der gesamten Wertschöpfungskette weniger Treibhausgasemissionen verursachen.
- Die Verpackungsindustrie wird das Geschäftsmodell der Kreislaufwirtschaft und nachhaltige End-of-Life-Lösungen für Kunststoffverpackungsmaterialien anwenden. Dies hat das Potenzial, zu einer Verringerung des Deponieabfallvolumens von Verpackungsmaterialien und zu einer Verringerung der Kunststoffverschmutzung zu führen, was mit dem Ziel von Horizon Europe Ocean and Waters übereinstimmt, die Plastikverschmutzung der Ozeane zu verringern. Von den Projekten wird erwartet, dass sie einen Beitrag zur Kunststoffstrategie, zur Richtlinie über Einwegkunststoffe und zum EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (CEAP) leisten.
- Auf der Grundlage der Entwicklung von Tests zur biologischen Abbaubarkeit von Kunststoffen in der freien Natur werden Normen und Kennzeichnungen für spezifische Anwendungen weiter definiert werden.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Aserbaidschan (Azərbaycan), Belarus (Беларусь), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Neuseeland (Aotearoa), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragsteller ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Drittländer - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, sind zur Teilnahme an Maßnahmen berechtigt, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen) kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte und Pflichten ausüben kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Besondere Fälle:
- Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind, die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und eine Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die Bedingungen für assoziierte Partner in den spezifischen Aufforderungsbedingungen festgelegt sind.
- Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können Teil des Konsortiums sein, sofern in ihrem Basisrechtsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen auf den möglichen Beitrag der GFS hinweisen; die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenvereinigungen - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
weitere Förderkriterien
Die Aktivitäten sollen bei TRL 4 beginnen und bis zum Ende des Projekts TRL 6-7 erreichen.
Wenn Projekte satellitengestützte Erdbeobachtungs-, Ortungs-, Navigations- und/oder damit zusammenhängende Zeitmessungsdaten und -dienste verwenden, müssen die Begünstigten Copernicus und/oder Galileo/EGNOS nutzen (andere Daten und Dienste können zusätzlich verwendet werden).
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Dieses Thema ist ein zweistufiger Vorschlag. Die Frist für die erste Stufe ist der 7. Februar 2024. Falls Sie zur Einreichung in der zweiten Phase aufgefordert werden, endet die Frist am 24. September 2024.
Dieses Thema ist Teil des Pilotprojekts zur Blindbewertung, bei dem die Vorschläge der ersten Stufe blind bewertet werden.
Antragsteller, die einen Vorschlag im Rahmen des Blindbewertungs-Pilotprojekts einreichen, dürfen in Teil B ihres Antrags für die erste Stufe (siehe Allgemeiner Anhang E) weder den Namen ihrer Organisation noch Akronyme, Logos oder Namen von Mitarbeitern angeben.
Der Umfang eines vollständigen Antrags (Teil B) beträgt höchstens 45 Seiten.
Um einen Business Case und eine Verwertungsstrategie einzubeziehen, wird die Seitenbegrenzung im Allgemeinen Anhang A der Allgemeinen Anlagen ausnahmsweise um 3 Seiten verlängert.
Call-Dokumente
HE-Work Programme 2023-2024, Cluster 4 Destination 2HE-Work Programme 2023-2024, Cluster 4 Destination 2(788kB)
Kontakt
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