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Call-Eckdaten
Natur und biologische Vielfalt
Förderprogramm
LIFE - Teilprogramm "Natur und Artenvielfalt"
Call Nummer
LIFE-2024-SAP-NAT-NATURE
Termine
Öffnung
18.04.2024
Deadline
19.09.2024 17:00
Termin - 2. Stufe
Öffnung
26.04.2024
Förderquote
60%
Budget des Calls
€ 155.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 2.000.000,00 und € 13.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Vorschläge zu diesem Thema werden zu den Zielen der Europäischen Union für den Schutz, die Erhaltung und die Wiederherstellung des Naturkapitals der Union in ihren Meeres-, Süßwasser- und Landökosystemen beitragen.
Call-Ziele
Die Projekte sollten mindestens einem der beiden Interventionsbereiche zuzuordnen sein:
- Interventionsbereich: "Raum für Natur"
- Jedes Projekt, das darauf abzielt, den Zustand von Arten oder Lebensräumen durch gebietsbezogene Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen zu verbessern, fällt in den förderfähigen Bereich des Interventionsbereichs "Raum für Natur". Dazu gehören z.B. Projekte zur Wiederherstellung oder Verbesserung von natürlichen oder naturnahen Lebensräumen oder Lebensräumen von Arten innerhalb und außerhalb bestehender Schutzgebiete. Dies kann auch Projekte zur Schaffung zusätzlicher Schutzgebiete (oder zur Verbesserung der Ausrichtung und des Beitrags bestehender Schutzgebiete zur biologischen Vielfalt), ökologische Korridore oder andere grüne Infrastrukturen, Projekte zur Erprobung oder Demonstration neuer Konzepte für das Gebietsmanagement, Projekte, die auf Belastungen einwirken, usw. umfassen.
- Interventionsbereich: "Schutz unserer Arten"
- Jedes Projekt, das darauf abzielt, den Zustand von Arten zu verbessern (oder, im Falle invasiver gebietsfremder Arten, deren Auswirkungen zu verringern), und zwar durch andere einschlägige Aktivitäten als gebietsbezogene Schutz- oder Wiederherstellungsmaßnahmen, fällt in den Interventionsbereich "Schutz unserer Arten". In Anbetracht des breiten Spektrums an Bedrohungen, die zusätzlich zur Verschlechterung der Lebensräume auf die Arten einwirken können, können derartige Projekte ein breites Spektrum an relevanten Maßnahmen umfassen, die von harten Infrastrukturarbeiten bis hin zur Sensibilisierung der Beteiligten reichen.
Die Antragsteller sollten bei der Konzeption ihrer Projektanträge berücksichtigen, dass nur wild lebende Tiere und Pflanzen sowie natürliche und naturnahe Lebensräume Ziel von LIFE-Natur- und Biodiversitätsprojekten sein können.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Von den Antragstellern wird erwartet, dass sie die erwarteten Auswirkungen, wie im Vergabekriterium "Auswirkungen" beschrieben, im Hinblick auf den Erhaltungsnutzen definieren, berechnen, erläutern und erreichen.
Angesichts der begrenzten Verfügbarkeit von LIFE-Mitteln müssen Projekte, die hohe EU-Beiträge (z. B. über 5 Mio. EUR) beantragen, insbesondere außergewöhnlich klare und überzeugende Nachweise für den EU-Mehrwert ihrer Vorschläge in Bezug auf Auswirkungen und Preis-Leistungs-Verhältnis vorlegen. Der beantragte Beitrag muss eindeutig durch eine außergewöhnliche Wirkung zugunsten dringender Erhaltungsbedürfnisse/Prioritäten gerechtfertigt sein. Während Projekte mit höheren Budgets von Skaleneffekten profitieren, müssen die Antragsteller die Kosteneffizienz ihrer Projekte nachweisen und eine detaillierte Kostenaufschlüsselung in dem obligatorischen Anhang "Detaillierte Budgettabelle" vorlegen. Alle LIFE-Vorschläge müssen über die erwarteten Ergebnisse und Auswirkungen berichten und dabei die LIFE-Schlüsselindikatoren (KPIs) berücksichtigen. Diese Leistungsindikatoren tragen dazu bei, die Auswirkungen des LIFE-Vorschlags auf ökologischer, aber auch auf sozioökonomischer Ebene zu bewerten (z. B. durch Maßnahmen, die sich auf die lokale Wirtschaft und Bevölkerung auswirken). Alle gemessenen Indikatoren sollten mit dem behandelten Problem der Erhaltung oder der biologischen Vielfalt und der Art der geplanten Tätigkeiten im Einklang stehen.
Die Antragsteller sollten die relevanten Indikatoren in Teil C des elektronischen Finanzhilfeantrags überprüfen und sie mit den geschätzten Auswirkungen des Projekts ergänzen. Die Daten in Teil C sollten mit der Beschreibung der Auswirkungen in Abschnitt 2 von Teil B des Antragsformulars übereinstimmen.
Falls Teil C keine Wirkungsindikatoren enthält, die für das spezifische Projekt wichtig sind, sollten die Antragsteller den Indikator "Andere projektspezifische KPIs" in Teil C verwenden und eine entsprechende Beschreibung dieser Indikatoren in Abschnitt 2 von Teil B des Antragsformulars einreichen.
Gegebenenfalls müssen die Projekte eine GIS-Datei (Geographic Information System) und die zugehörigen Daten des spezifischen geografischen Gebiets, in dem die Intervention stattgefunden hat, als Teil ihres Abschlussberichts hochladen. Diese Karte sollte es ermöglichen, die bereits in der KPI-Datenbank gemeldeten Auswirkungen räumlich zu visualisieren. Das spezifische Format und die technischen Anforderungen an die GIS-Dateien werden den unterstützten Projekten während ihrer Durchführung mitgeteilt.
Genauere Informationen werden während der Projektdurchführung angefordert.
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Erwartete Ergebnisse
In beiden Interventionsbereichen sind klar definierte, spezifische, ergebnisorientierte, auf die biologische Vielfalt bezogene Ziele für Projekte und ihre Aktivitäten eine Voraussetzung für eine objektive Priorisierung der Vorschläge.
Um einen effektiven Vergleich der Vorzüge der Vorschläge zu ermöglichen, werden die folgenden Grundsätze für eine erste Prioritätsstufe angewandt, die die Dringlichkeit in den beiden Interventionsbereichen definiert:
- Bei Vorschlägen, die auf Arten und Lebensräume abzielen, die unter die Habitat-Richtlinie der EU fallen, wird denjenigen Vorschlägen Vorrang eingeräumt, die eindeutig auf Lebensräume oder Arten abzielen, die sich auf der Grundlage der letzten Bewertungen der Berichte nach Artikel 17 in einem ungünstigen und rückläufigen Erhaltungszustand befinden (https://nature-art17.eionet.europa.eu/article17/), insbesondere wenn ihr Zustand sowohl auf der Ebene der EU als auch auf der Ebene der nationalen biogeografischen Region(en), in der das Projekt durchgeführt wird, ungünstig und rückläufig ist (U2).
- In den 27 EU-Mitgliedstaaten haben bei Vogelarten sowie bei Arten und Lebensräumen, die nicht unter die EU-Naturschutzvorschriften fallen, Vorschläge Vorrang, die eindeutig auf diejenigen abzielen, die in den einschlägigen Roten Listen der EU für Lebensräume oder Arten in höhere Kategorien des Aussterberisikos eingestuft sind (insbesondere: gefährdet oder schlechter). Bei den EU-Regionen in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten haben diejenigen Vorrang, die in den (paneuropäischen) bzw. globalen roten Listen der IUCN in höhere Kategorien des Aussterberisikos eingestuft sind (insbesondere: vom Aussterben bedroht oder schlimmer).
Die weitere Priorisierung der Vorschläge erfolgt auf der Grundlage der nachstehenden politischen Prioritäten:
- EU-Vogelschutz- und Habitat-Richtlinien: Vorschläge zur Verbesserung des Erhaltungszustands oder der Entwicklungstendenzen von Arten und Lebensräumen von EU-weiter Bedeutung, insbesondere dann, wenn solche Projekte Ziele und Maßnahmen umsetzen, die in nationalen oder regionalen prioritären Aktionsrahmen (PAFs) festgelegt sind. Dies gilt insbesondere:
- In Bezug auf den Interventionsbereich "Raum für die Natur" wird Projekten Vorrang eingeräumt, die ihre Aktivitäten auf die Umsetzung von Erhaltungszielen für bestehende Natura-2000-Gebiete ausrichten, insbesondere wenn solche Erhaltungsziele eindeutig festgelegt sind und den Zustand der Arten und Lebensräume, für die die Gebiete ausgewiesen sind, verbessern.
- In Bezug auf den Interventionsbereich "Schutz unserer Arten" wird Projekten Priorität eingeräumt, die ihre Aktivitäten auf die Verringerung der Sterblichkeit dieser Arten (wenn diese Sterblichkeit durch menschliche Aktivitäten verursacht wird, z. B. Vergiftung, illegale Tötung, Beifang), die Vermeidung von Konflikten zwischen den Interessengruppen, die Verbesserung der Akzeptanz und die Förderung der Koexistenz mit geschützten Arten konzentrieren.
- Regulierung invasiver gebietsfremder Arten. Vorrangig werden behandelt:
- invasive gebietsfremde Arten, die auf der Liste invasiver gebietsfremder Arten stehen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 von Belang für die Union sind, und/oder invasive gebietsfremde Arten, die gemäß Artikel 12 bzw. 11 der Verordnung von Belang für die Mitgliedstaaten oder Regionen sind; oder
- andere invasive gebietsfremde Arten, die den Erhaltungszustand oder die Entwicklungstendenzen von Arten und Lebensräumen von EU-weiter Bedeutung oder anderer nach EU-Recht geschützter Arten beeinträchtigen oder in den Roten Listen der EU oder der Welt als bedrohte Arten aufgeführt sind (letzteres gilt für Artengruppen und/oder Regionen, die nicht von den Roten Listen der EU erfasst werden).
- EU-Biodiversitätsstrategie für 2030
- Schaffung eines kohärenten Netzes von Schutzgebieten. Vorrangig berücksichtigt werden:
- Vorschläge, die darauf abzielen, den Anteil der geschützten Land- oder Meeresflächen in der EU zu erhöhen (im Sinne der Definition von "Schutzgebieten" in den einschlägigen EU-Leitlinien im Rahmen der Biodiversitätsstrategie). Dies kann insbesondere durch zusätzliche Ausweisungen oder Erweiterungen von Natura-2000-Gebieten oder national geschützten Gebieten oder durch die Verbesserung der Biodiversitätsausrichtung bestehender Schutzgebiete erreicht werden. Darüber hinaus können auch alternative Ansätze in Betracht gezogen werden, die zwar die zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbarten Kriterien erfüllen, wie z. B. Ansätze zur Erhaltung privater Flächen", andere wirksame gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahmen" (OECM) usw., aber die Nachhaltigkeit gebietsbezogener Aktivitäten durch einen angemessenen langfristigen Schutzstatus oder eine entsprechende Garantie sicherstellen, die spätestens zum Ende des Projekts erreicht sein muss. In diesem Zusammenhang wird auch der Einrichtung ökologischer Korridore Priorität eingeräumt, wie z. B. grüner und blauer Infrastrukturen, die die Fragmentierung der Land- oder Meereslandschaft und die Belastungen/Bedrohungen verringern und die direkt zur Widerstandsfähigkeit, zum effektiven Management und zur Vernetzung von Schutzgebieten beitragen.
- Vorschläge, die darauf abzielen, den Anteil der streng geschützten Land- oder Meeresflächen der EU zu erhöhen (im Sinne der Definition von "streng geschützten Gebieten" in den einschlägigen EU-Leitlinien im Rahmen der Biodiversitätsstrategie). Dies kann insbesondere durch die Verbesserung des Schutzniveaus bestehender Schutzgebiete oder durch zusätzliche Ausweisungen oder Erweiterungen von Natura-2000-Gebieten oder national geschützten Gebieten, einschließlich des strengen Schutzes der verbleibenden EU-Primärwälder und der Wälder mit altem Baumbestand, erreicht werden; es können aber auch alternative Ansätze in Betracht gezogen werden, die eine gleichwertige Nachhaltigkeit gewährleisten, wie z. B. "Private Land Conservation"-Ansätze, OECM usw. (vorausgesetzt, dies steht im Einklang mit den zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbarten Kriterien für streng geschützte Gebiete).
- Umsetzung der EU-Naturwiederherstellungsziele für Arten und Lebensräume.
- Sobald die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen oder Zusagen in Bezug auf dieses Ziel vorgelegt haben, erhalten Projekte, die sich auf die Umsetzung solcher nationalen Verpflichtungen oder Zusagen konzentrieren, einschließlich grenzüberschreitender oder grenzübergreifender Konzepte, Vorrang bei der LIFE-Förderung.
- Wiederherstellung degradierter und kohlenstoffreicher Ökosysteme; Verhinderung und Verringerung der Auswirkungen von Naturkatastrophen
- Vorschläge, deren Schwerpunkt auf der Wiederherstellung geschädigter kohlenstoffreicher Ökosysteme liegt, werden vorrangig durch LIFE gefördert. Für Wälder umfasst dies Vorschläge, die auf die Wiederherstellung der Struktur, Zusammensetzung und Funktionsweise von Primärwäldern abzielen.
- Vorschläge mit dem Schwerpunkt auf dem Aufbau grüner und blauer Infrastrukturen im Einklang mit den EU-Leitlinien sowie andere naturbasierte Lösungen und Wiederherstellungsmaßnahmen, die dazu beitragen würden, die Auswirkungen von Naturkatastrophen zu verhindern oder zu verringern, einschließlich Projekten zur Wiederherstellung von Flüssen, werden vorrangig durch LIFE gefördert.
- Verbesserung der Gesundheit und Widerstandsfähigkeit von bewirtschafteten Wäldern
- Vorschläge zur Demonstration naturnaher Forstwirtschaft, d. h. von Verfahren, die versuchen, die Bewirtschaftungsziele mit einem Minimum an menschlichen Eingriffen zu erreichen und die Erhaltung mit Produktivitätszielen zu verbinden, werden bei der LIFE-Förderung vorrangig berücksichtigt; dazu gehören auch die Forstwirtschaft mit kontinuierlicher Deckung, die Forstwirtschaft mit reduzierten Auswirkungen, die Retentionsforstwirtschaft und die Nachahmung natürlicher Störungen. Die im Rahmen der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2030 entwickelten EU-Leitlinien werden, sobald sie vorliegen, als Referenz für die naturnahe Forstwirtschaft dienen.
- Umkehrung des Rückgangs der Bestäuber
- Projektvorschläge für die Wiederherstellung von Lebensräumen, in denen die Bestäubung durch Tiere eine wichtige Rolle spielt, müssen darlegen, wie die Verbesserung der damit verbundenen Bestäubergemeinschaften bei den Projektaktivitäten berücksichtigt wird.
- Auch wenn sich die Vorschläge nicht direkt auf Bestäuber beziehen, werden die Antragsteller aufgefordert, den Erfolg des Projekts u. a. an der Verbesserung der Bestäubergemeinschaften zu messen. Indikatoren für die Verbesserung könnten beispielsweise auf der Messung von Veränderungen bei der Vielfalt oder Abundanz von Apoidea, Syrphidae, Lepidoptera oder anderen relevanten taxonomischen Gruppen basieren. Vorschläge, die sich auf der Grundlage mindestens einer der oben genannten Anforderungen positiv auf Bestäubergemeinschaften auswirken, werden vorrangig im Rahmen von LIFE gefördert.
- Rückführung der Natur auf landwirtschaftliche Flächen
- Vorschläge, die innovative Konzepte für die Wiederherstellung von Landschaftsmerkmalen mit hoher biologischer Vielfalt in Agrarökosystemen aufzeigen, die auch Vorteile für Landwirte und Gemeinden mit sich bringen (z. B. Verhinderung von Bodenerosion und -auslaugung, Filterung von Luft und Wasser und Unterstützung der Klimaanpassung), und die solche Konzepte vermitteln, werden vorrangig durch LIFE gefördert.
- Begrünung städtischer und stadtnaher Gebiete
- Vorschläge für die Wiederherstellung gesunder und artenreicher Ökosysteme in städtischen und stadtnahen Gebieten sowie für die Entwicklung grüner Infrastrukturen und naturbasierter Lösungen, die erhebliche Vorteile für die biologische Vielfalt mit sich bringen und gleichzeitig Lösungen für städtische Herausforderungen bieten und den Zugang zur Natur verbessern, werden vorrangig durch LIFE gefördert, insbesondere wenn sie Ziele und Maßnahmen zur biologischen Vielfalt in Plänen zur Begrünung städtischer Gebiete umsetzen.
- Messung und Einbeziehung des Wertes der Natur
- Vorschläge, die zu einer wirksamen Verbuchung, Messung und Einbeziehung der Werte der biologischen Vielfalt in die öffentliche und private Entscheidungsfindung unter Anwendung der von der Kommission entwickelten Leitlinien, Methoden, Kriterien und Standards führen, werden vorrangig durch LIFE gefördert.
- Schaffung eines kohärenten Netzes von Schutzgebieten. Vorrangig berücksichtigt werden:
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Island (Ísland), Moldau (Moldova), Nordmazedonien (Северна Македонија), Ukraine (Україна)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Nein
Projektpartnerschaft
Um förderfähig zu sein, müssen die Antragsteller (Begünstigte und angeschlossene Einrichtungen):
- juristische Personen sein (öffentliche oder private Einrichtungen)
- ihren Sitz in einem der förderfähigen Länder haben, d. h:
- EU-Mitgliedstaaten (einschließlich der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG))
- Nicht-EU-Ländern:
- aufgelistete EWR-Länder und mit dem LIFE-Programm assoziierte Länder (assoziierte Länder) oder Länder, mit denen derzeit über ein Assoziierungsabkommen verhandelt wird und in denen das Abkommen vor der Unterzeichnung der Finanzhilfe in Kraft tritt(Liste der teilnehmenden Länder)
- der Koordinator muss seinen Sitz in einem förderfähigen Land haben
Einrichtungen aus anderen Ländern (die oben nicht aufgeführt sind) sind ausnahmsweise förderfähig, wenn die Bewilligungsbehörde ihre Teilnahme als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme erachtet (siehe Arbeitsprogramm).
Natürliche Personen sind NICHT förderfähig (mit Ausnahme von Selbstständigen, d. h. Einzelunternehmern, bei denen das Unternehmen keine von der natürlichen Person getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt).
Internationale Organisationen sind förderfähig. Die Regeln für förderfähige Länder gelten nicht für sie.
EU-Einrichtungen (mit Ausnahme der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission) können NICHT Teil des Konsortiums sein.
Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien für den Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
Finanzielle Unterstützung für Dritte ist unter den folgenden Bedingungen zulässig:
- Die Aufforderungen müssen offen sein, auf breiter Basis veröffentlicht werden und den EU-Standards für Transparenz, Gleichbehandlung, Interessenkonflikte und Vertraulichkeit entsprechen.
weitere Förderkriterien
Zusätzliche Bedingungen:
- Nachhaltigkeit: Bei der Konzeption ihres Projekts müssen die Antragsteller die Verpflichtung berücksichtigen, die ökologische Wirkung der Projektaktivitäten für mindestens 30 Jahre nach Projektende aufrechtzuerhalten. Die Antragsteller müssen sicherstellen, dass alle LIFE-bezogenen Investitionen in die Bewirtschaftung oder Wiederherstellung von natürlichen oder naturnahen Lebensräumen und Lebensräumen für Arten zu Verbesserungen führen, die langfristig aufrechterhalten werden können. Dies setzt häufig voraus, dass solche Maßnahmen in Gebieten durchgeführt werden, die bereits rechtlich geschützt sind (als Natura-2000-Gebiete oder national geschützte Gebiete), oder dass für solche Gebiete während der Laufzeit des Projekts ein angemessener rechtlicher Schutz gewährt werden kann. Wenn die Maßnahmen den Erwerb von Grundstücken und die Wiederherstellung von Lebensräumen umfassen, sollte das betreffende Gebiet den am besten geeigneten rechtlichen Schutz erhalten (nationales Schutzgebiet, Natura 2000 usw.), um zum Aufbau des transeuropäischen Naturnetzes (TEN-N) beizutragen. Für andere Investitionen, die die Verringerung von Belastungen und Bedrohungen (z. B. die Sperrung von Gräben oder die Verringerung des Stickstoffabflusses aus landwirtschaftlichen Flächen) auf Flächen beinhalten, die an sich keinen hohen natürlichen Wert haben, der eine Ausweisung rechtfertigen würde, aber als Pufferzone um Natura-2000-Gebiete und/oder Schutzgebiete dienen, ist eine langfristige vertragliche Vereinbarung (mindestens 30 Jahre) erforderlich, um sicherzustellen, dass die Belastungen und Bedrohungen unwiderruflich verringert werden. Wenn dies nicht möglich ist, sollte der Antragsteller nachweisen, dass die getätigte Investition durch eine angemessene Flächennutzungsplanung auf der wichtigsten Verwaltungsebene unterstützt wird. In diesem Zusammenhang können auch private Landnutzungsinitiativen unterstützt werden.
- In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (S. 15-23) sind spezifische Bedingungen für die folgenden Aktivitäten aufgeführt
- Aktivitäten innerhalb von Natura 2000
- Aktivitäten außerhalb von Natura 2000
- Wiederansiedlung von Arten und andere Erhaltungsmaßnahmen innerhalb des natürlichen Verbreitungsgebiets (Umsiedlung)
- Ex-situ-Erhaltungsmaßnahmen
- Landkauf
- Langfristige Landpacht, Kauf von Rechten und einmalige Ausgleichszahlungen
- Kurzfristige Landpacht oder vorübergehende Ausgleichszahlungen
- Nicht zuschussfähige Kosten für Landerwerb, einmalige Ausgleichszahlungen und Pachtzahlungen
- Laufendes Management von Lebensräumen und wiederkehrende Aktivitäten
- Infrastruktur
- Grüne Infrastruktur
- Kompensationsmaßnahmen
- Vorschläge, die an frühere LIFE-Projekte anknüpfen, und Koordinierungsanforderungen bei mehreren Vorschlägen, die auf dasselbe/ähnliche Thema abzielen
- Anhänge zum Antragsformular
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Projektlaufzeit
zwischen 36 und 84 Monate
Zusätzliche Informationen
Die Vorschläge sind elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Portals für Finanzierungen und Ausschreibungen einzureichen (zugänglich über die Themenseite im Abschnitt "Suche nach Finanzierungen und Ausschreibungen"). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Projektkürzel - Ihr Projektkürzel muss das Wort LIFE enthalten.
Die Vorschläge müssen vollständig sein und alle geforderten Informationen sowie alle erforderlichen Anhänge und Nachweise enthalten:
- Antragsformular Teil A - enthält verwaltungstechnische Angaben zu den Teilnehmern (künftiger Koordinator, Begünstigte und angeschlossene Einrichtungen) und den zusammengefassten Finanzplan für das Projekt (direkt online auszufüllen)
- Antragsformular Teil B - enthält die technische Beschreibung des Projekts (aus dem Portal Submission System herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzustellen und wieder hochzuladen)
- Teil C - enthält zusätzliche Projektdaten und den Beitrag des Projekts zu den wichtigsten Leistungsindikatoren des EU-Programms (direkt online auszufüllen)
- Obligatorische Anhänge und unterstützende Dokumente (hochzuladen):
- detaillierte Budgettabelle (obligatorische Excel-Vorlage im Einreichungssystem verfügbar)
- Informationen zum Teilnehmer (einschließlich früherer Projekte, falls vorhanden)
- Nicht obligatorische Anhänge (aber wichtig zur Ergänzung von Antragsformular Teil B, falls zutreffend)
- Karten (Vorlage im Einreichungssystem verfügbar)
- Beschreibung der Standorte (Vorlage im Einreichungssystem verfügbar)
- Beschreibung der Arten und Lebensräume (Vorlage im Submission System verfügbar)
- Kofinanzierungserklärung (Vorlage im Einreichungssystem verfügbar): obligatorisch, wenn eine externe Kofinanzierung vorgesehen ist
- Unterstützungsschreiben (keine spezielle Vorlage verfügbar)
- Jährlicher Tätigkeitsbericht - k.A.
- Sonstige Anhänge - k.A.
Die Vorschläge sind auf maximal 120 Seiten begrenzt (Teil B).
Falls Sie einen Kofinanzierungsbeitrag leisten, laden Sie bitte die entsprechende unterzeichnete Erklärung unter den optionalen Anhängen hoch. Bitte geben Sie entweder "Bestätigt" oder "Zu bestätigen" an. Wenn der Status "zu bestätigen" lautet, muss dies erläutert werden. Beachten Sie, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt, wenn Sie im Auswahlverfahren erfolgreich sind, eine unterzeichnete Erklärung mit dem Status "Bestätigt" als Voraussetzung für die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung vorlegen müssen.
Die maximale Förderquote (% der förderfähigen Kosten) beträgt 60 % mit folgenden Ausnahmen:
- 67 % für Projekte, die sowohl auf prioritäre als auch auf nicht prioritäre Lebensräume und/oder Arten abzielen
- 75% für Projekte, die ausschließlich auf prioritäre Lebensräume und/oder Arten abzielen
Call-Dokumente
LIFE-2024-SAP-NAT Call documentLIFE-2024-SAP-NAT Call document(1094kB)
Kontakt
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