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Call-Eckdaten
Qualitätsregelung der Union für den ökologischen Landbau
Förderprogramm
Absatzförderung von Agrarerzeugnissen
Call Nummer
AGRIP-SIMPLE-2024-IM-ORGANIC
Termine
Öffnung
18.01.2024
Deadline
14.05.2024 17:00
Förderquote
70-90%
Budget des Calls
€ 14.000.000,00
Link zum Call
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Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Informations- und Absatzförderungsprogramme, die darauf abzielen, den Bekanntheitsgrad und die Anerkennung der EU-Qualitätsregelung für die ökologische/biologische Produktion im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 zu erhöhen.
Call-Ziele
Ziel ist es, den Bekanntheitsgrad und die Anerkennung der EU-Qualitätsregelung für den ökologischen Landbau zu erhöhen.
Informations- und Absatzförderungsprogramme für die EU-Qualitätsregelung für die ökologische/biologische Produktion sollten eine der Hauptprioritäten im Binnenmarkt sein, da diese Regelung den Verbraucher*innen Sicherheiten in Bezug auf die Nachhaltigkeit, die Qualität und die Merkmale des Erzeugnisses und des angewandten Produktionsverfahrens sowie die damit verbundenen Umwelt- und Klimavorteile bietet, einen Mehrwert für die betreffenden Erzeugnisse schafft und ihre Marktchancen verbessert.
Eines der erwarteten Ergebnisse ist eine weitere Steigerung des Bekanntheitsgrades des EU-Bio-Logos bei den europäischen Verbraucher*innen und eine bessere Kenntnis der Informationen, die das Bio-Logo vermitteln soll. Laut Special Eurobarometer 520 kennen 61 % der europäischen Verbraucher das EU-Logo für ökologischen Landbau.
Es wird erwartet, dass die EU-Qualitätsregelung für die ökologische/biologische Produktion bekannter wird und die Wettbewerbsfähigkeit und der Verbrauch ökologischer/biologischer Erzeugnisse verbessert werden, ihr Profil geschärft und ihr Marktanteil erhöht wird.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die erwartete Endwirkung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Verbrauchs von EU-Agrar- und Ernährungserzeugnissen und/oder die Sensibilisierung für die EU-Qualitätsregelungen, die Verbesserung ihres Profils und die Erhöhung ihres Marktanteils in den Zielländern. Weitere Informationen über die Förderung von Agrarerzeugnissen finden Sie auf der Website.
Erwartete Ergebnisse
Im Rahmen dieser Aufforderung können Informations- und Absatzförderungskampagnen für die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 aufgeführten Erzeugnisse und Regelungen finanziert werden. Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse können nur dann Teil einer Kampagne sein, wenn die Kampagne auch mindestens ein anderes in dem genannten Artikel aufgeführtes förderfähiges Erzeugnis abdeckt.
Die Informations- und Absatzförderungskampagnen können sich auf die folgenden Tätigkeiten erstrecken:
- Verwaltung des Projekts
- Öffentlichkeitsarbeit
- PR-Aktivitäten
- Presseveranstaltungen
- Website, soziale Medien
- Einrichtung, Aktualisierung und Pflege der Website
- Soziale Medien (Einrichtung von Konten, regelmäßige Beiträge)
- Sonstiges (mobile Anwendungen, E-Learning-Plattformen, Webinare usw.)
- Werbung
- TV
- Radio
- Online
- Außenwerbung
- Kino
- Kommunikationsmittel
- Veröffentlichungen, Medienkits, Werbeartikel
- Videos für Werbezwecke
- Veranstaltungen
- Stände auf Fachmessen
- Seminare, Workshops, B2B-Treffen, Schulungen für Handel/Köche, Aktivitäten in Schulen
- Restaurant-Wochen
- Sponsoring von Veranstaltungen
- Studienreisen nach Europa
- Werbung am Point-of-Sale (POS)
- Verkostungstage
- Sonstiges: Werbung in Publikationen des Einzelhandels, POS-Werbung
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten 17-19 der Aufforderung.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Natürliche Person, Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Nein
Projektpartnerschaft
Die Vorschläge müssen von einer oder mehreren der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten Organisationen eingereicht werden, die aus demselben Mitgliedstaat stammen und die Bedingungen für die Repräsentativität für das Erzeugnis oder den geförderten Sektor erfüllen müssen. Die Branchen- oder Dachverbände der EU, die auf EU-Ebene für das geförderte Erzeugnis oder den geförderten Sektor repräsentativ sind (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014), sind von diesem Aufruf ausgeschlossen.
Um förderfähig zu sein, müssen die Antragsteller:
- juristische Personen sein (öffentliche oder private Einrichtungen)
- ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben (einschließlich der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG))
- förderfähige Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 sein:
- Branchen- oder Dachverbände, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen und für den oder die betreffenden Sektoren in diesem Mitgliedstaat repräsentativ sind, insbesondere die Branchenverbände gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Vereinigungen gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, sofern sie für die gemäß der letztgenannten Verordnung geschützte Bezeichnung, die unter dieses Programm fällt, repräsentativ sind
- Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne der Artikel 152 und 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die von einem Mitgliedstaat anerkannt wurden, oder
- Einrichtungen des Agrar- und Ernährungssektors, deren Ziel und Tätigkeit darin besteht, über landwirtschaftliche Erzeugnisse zu informieren und für sie zu werben, und die von dem betreffenden Mitgliedstaat mit einem klar definierten öffentlich-rechtlichen Auftrag in diesem Bereich betraut wurden; diese Einrichtungen müssen in dem betreffenden Mitgliedstaat mindestens zwei Jahre vor dem Datum der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 rechtmäßig gegründet worden sein.
Die oben genannten vorschlagenden Organisationen können einen Vorschlag einreichen, sofern sie auch für den von dem Vorschlag betroffenen Sektor oder das betroffene Erzeugnis repräsentativ sind und die in Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission vom 23. April 2015 genannten Bedingungen erfüllen, nämlich
- Ein in einem Mitgliedstaat oder auf EU-Ebene niedergelassener Berufs- oder Branchenverband gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gilt als repräsentativ für den von dem Programm betroffenen Sektor:
- wenn auf sie mindestens 50 % der Zahl der Erzeuger oder 50 % des Volumens oder des Wertes der vermarktbaren Erzeugung des/der betreffenden Erzeugnisses/Erzeugnisse oder Sektors in dem betreffenden Mitgliedstaat oder auf EU-Ebene entfallen oder
- wenn es sich um einen von dem Mitgliedstaat anerkannten Branchenverband gemäß Artikel 158 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt
- Eine Vereinigung gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014, die als repräsentativ für die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützte und unter das Programm fallende Bezeichnung gilt, wenn auf sie mindestens 50 % des Volumens oder des Werts der vermarktbaren Erzeugung des/der Erzeugnisse(s) entfallen, deren Bezeichnung geschützt ist
- Eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gilt als repräsentativ für das (die) vom Programm betroffene(n) Erzeugnis(e) oder Sektor, wenn sie von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 154 oder 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 anerkannt ist;
- Eine Einrichtung des Agrar- und Ernährungssektors gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gilt als repräsentativ für den/die von dem Programm betroffenen Sektor(en), wenn sie unter ihren Mitgliedern Vertreter des/der betreffenden Erzeugnisses/Erzeugnisse oder Sektors hat.
Niedrigere Repräsentativitätsschwellen als 50 % können akzeptiert werden, wenn die vorschlagende Organisation im eingereichten Vorschlag nachweist, dass besondere Umstände, einschließlich der Nachweise über die Marktstruktur, es rechtfertigen, die vorschlagende Organisation als repräsentativ für das/die betreffende(n) Erzeugnis(e) oder den betreffenden Sektor zu betrachten.
Andere Einrichtungen können in anderen Funktionen am Konsortium teilnehmen, z. B. als assoziierte Partner, Unterauftragnehmer, Dritte, die Sachleistungen erbringen, usw. (siehe Abschnitt 13 des Call Dokuments).
Besondere Fälle:
- Einrichtungen, die nach ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können sich ausnahmsweise beteiligen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien für den Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind
- Einrichtungen, die aus Mitgliedern bestehen, können als "Alleinbegünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Bitte beachten Sie, dass, wenn die Maßnahme von den Mitgliedern durchgeführt wird, diese ebenfalls teilnehmen sollten (entweder als Begünstigte oder als Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte, da ihre Kosten sonst nicht durch die Maßnahme gedeckt werden können).
weitere Förderkriterien
Antragsteller können für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zur Förderung ein und desselben Erzeugnisses oder Systems auf ein und demselben geografischen Markt nur zweimal hintereinander eine AGRIP-Finanzierung erhalten.
Antragsteller können für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für dasselbe Erzeugnis oder dieselbe Regelung, die auf demselben geografischen Markt durchgeführt werden, nur zweimal hintereinander eine Unionsfinanzierung erhalten (Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829). Für den Fall, dass mehrere im Rahmen der einfachen und/oder mehrfachen Aufforderung eingereichte Vorschläge erfolgreich bewertet werden, was zu einem Verstoß gegen diesen Artikel führt, behält sich die Kommission das Recht vor, zu entscheiden, welche(r) Vorschlag/Vorschläge finanziert wird/werden.
Vorschläge, die auf den Binnenmarkt abzielen, müssen durchgeführt werden: - in mindestens zwei Mitgliedstaaten mit einem kohärenten Anteil an den zugewiesenen Haushaltsmitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Marktgröße in den betreffenden Mitgliedstaaten, oder - in einem Mitgliedstaat, wenn es sich bei diesem Mitgliedstaat nicht um den Herkunftsmitgliedstaat der vorschlagenden Organisation(en) handelt, es sei denn, sie betreffen EU-Qualitätsregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 oder vermitteln eine Botschaft über angemessene Ernährungspraktiken.
Die Kosten werden zu dem in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Finanzierungssatz erstattet:
- für einfache Programme im Binnenmarkt: 70 % (bzw. 75 %, wenn der Begünstigte in einem Mitgliedstaat ansässig ist, der finanzielle Unterstützung erhält)
- für einfache Programme in Drittländern: 80 % (bzw. 85 %, wenn der Begünstigte in einem Mitgliedstaat ansässig ist, der finanzielle Unterstützung erhält)
- für einfache Programme im Falle einer schwerwiegenden Marktstörung, eines Vertrauensverlusts der Verbraucher*innen oder anderer spezifischer Probleme: 85 % (bzw. 90 %, wenn der Begünstigte in einem Mitgliedstaat ansässig ist, der finanzielle Unterstützung erhält).
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Projektlaufzeit
zwischen 12 und 36 Monate
Zusätzliche Informationen
Die Vorschläge sind elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Portals für Finanzierungen und Ausschreibungen einzureichen (zugänglich über die Themenseite im Abschnitt "Suche nach Finanzierungen und Ausschreibungen"). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Vorschlägen (einschließlich Anhängen und Begleitdokumenten) sind die im Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (NICHT die auf der Themenseite verfügbaren Dokumente - sie dienen lediglich der Information).
Die Vorschläge müssen vollständig sein und alle verlangten Informationen sowie alle erforderlichen Anhänge und Belege enthalten:
- Antragsformular Teil A - enthält verwaltungstechnische Angaben zu den Teilnehmern (künftiger Koordinator, Begünstigte und angeschlossene Einrichtungen) und den zusammengefassten Finanzplan für das Projekt (direkt online auszufüllen)
- Antragsformular Teil B - enthält die technische Beschreibung des Projekts (vom Portal Submission System herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzustellen und wieder hochzuladen)
- Antragsformular Teil C - enthält zusätzliche Projektdaten (direkt online auszufüllen)
- Obligatorische Anhänge und Belege (hochzuladen):
- Detaillierte Budgettabelle: Vorlage im Einreichungssystem verfügbar
- Lebensläufe des Projektkoordinators und ggf. des Projektteams
- Liste aller EU-finanzierten Projekte der letzten drei Jahre mit Angabe der früheren Projekte, an die der Vorschlag gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission anknüpft (Vorlage in Teil B verfügbar)
- Tätigkeitsberichte des letzten Jahres
- Belege, aus denen hervorgeht, dass es sich bei den Antragstellern um Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 handelt (siehe Abschnitt unten)
- Für jeden Antragsteller Unterlagen, die belegen, dass er die Repräsentativitätskriterien gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission (siehe nachstehenden Abschnitt) erfüllt.
Die Vorschläge sind auf maximal 70 Seiten (Teil B ohne Anhänge) begrenzt.
Programme, die auf die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) gemäß der UN-Liste abzielen, die unter https://www.un.org/development/desa/dpad/wp-content/uploads/sites/45/publication/ldc_list.pdf abrufbar ist, sollten mit den Entwicklungszielen der EU kohärent sein Die Antragsteller werden gebeten, eine eigene Bewertung vorzulegen, in der sie erklären, warum das vorgeschlagene Förderprogramm die entwicklungspolitischen Ziele der EU in dem am wenigsten entwickelten Land, auf das das Förderprogramm abzielt, nicht beeinträchtigen wird. Diese Bewertung wird im Rahmen des Zuschlagskriteriums "Relevanz" geprüft.
Einfache Programme zur Förderung ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Drittländern werden unter dem Thema AGRIPSIMPLE-2024-TC-ORGANIC durchgeführt. Sie können nicht für andere Themen gelten, außer wenn ökologische Erzeugnisse mit anderen Erzeugnissen kombiniert werden.
Call-Dokumente
AGRIP simple call document 2024AGRIP simple call document 2024(540kB)
Kontakt
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