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Call-Eckdaten
Unterstützung für einfache Programme - Qualitätsprogramme der Union
Förderprogramm
Absatzförderung von Agrarerzeugnissen
Call Nummer
AGRIP-SIMPLE-2023-IM-EU-QS
Termine
Öffnung
02.02.2023
Deadline
20.04.2023 17:00
Förderquote
70-90%
Budget des Calls
€ 7.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Informations- und Absatzförderungsprogramme, die darauf abzielen, den Bekanntheitsgrad und die Anerkennung von Qualitätsregelungen der Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 zu erhöhen.
Call-Ziele
Ziel ist es, den Bekanntheitsgrad und die Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union zu erhöhen, und zwar
- Qualitätsregelungen: geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.), geschützte geografische Angabe (g.g.A.), garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) und fakultative Qualitätsbegriffe;
- das Logo für landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse, das speziell für die Regionen in äußerster Randlage der Union gilt.
Informations- und Absatzförderungsprogramme für die Qualitätsregelungen der Union sollten im Binnenmarkt einen hohen Stellenwert einnehmen, da diese Regelungen den Verbrauchern Garantien für die Qualität und die Merkmale des Erzeugnisses oder des angewandten Herstellungsverfahrens bieten, einen Mehrwert für die betreffenden Erzeugnisse schaffen und ihre Absatzmöglichkeiten verbessern.
Eines der erwarteten Ergebnisse ist die Steigerung des Bekanntheitsgrads des mit den EU-Qualitätsregelungen verbundenen Logos bei den europäischen Verbrauchern und eine bessere Kenntnis der Informationen, die die Qualitätsregelungen liefern sollen. Laut Eurobarometer 52010 erkennen nur 16 % der europäischen Verbraucher die Logos von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.), 22 % erkennen eine geschützte geografische Angabe (g.g.A.) und 16 % erkennen eine garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.), d.h. die wichtigsten Qualitätsregelungen der Union.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die erwartete Wirkung besteht letztlich darin, den Bekanntheitsgrad der EU-Qualitätsregelung zu erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit und den Verbrauch von Erzeugnissen, die im Rahmen einer EU-Qualitätsregelung registriert sind, zu steigern, ihren Bekanntheitsgrad zu erhöhen und ihren Marktanteil zu vergrößern.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Natürliche Person, Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Nein
Projektpartnerschaft
Die Vorschläge müssen von einer oder mehreren der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten Organisationen eingereicht werden, die aus demselben Mitgliedstaat stammen und die Bedingungen für die Repräsentativität für das Erzeugnis oder den geförderten Sektor erfüllen müssen.
EU-Handels- oder Branchenverbände, die auf EU-Ebene für das geförderte Erzeugnis oder den geförderten Sektor repräsentativ sind (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014), sind von dieser Aufforderung ausgeschlossen.
Um förderfähig zu sein, müssen die Antragsteller:
- juristische Personen sein (öffentliche oder private Einrichtungen)
- ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben (einschließlich überseeischer Länder und Gebiete (ÜLG))
- förderfähige Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 sein:
- Branchen- oder Dachverbände, die in einem Mitgliedstaat ansässig und für den bzw. die betreffenden Sektoren in diesem Mitgliedstaat repräsentativ sind, insbesondere die Branchenverbände gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Vereinigungen gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, sofern sie für die gemäß der letztgenannten Verordnung geschützte Bezeichnung, die unter dieses Programm fällt, repräsentativ sind
- Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne der Artikel 152 und 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die von einem Mitgliedstaat anerkannt wurden, oder
- Einrichtungen des Agrar- und Ernährungssektors, deren Ziel und Tätigkeit darin besteht, über landwirtschaftliche Erzeugnisse zu informieren und für diese zu werben, und die von dem betreffenden Mitgliedstaat mit einem klar definierten öffentlich-rechtlichen Auftrag in diesem Bereich betraut wurden; diese Einrichtungen müssen in dem betreffenden Mitgliedstaat mindestens zwei Jahre vor dem Datum der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 rechtmäßig gegründet worden sein.
Die oben genannten vorschlagenden Organisationen können einen Vorschlag einreichen, sofern sie auch für den von dem Vorschlag betroffenen Sektor oder das betroffene Erzeugnis repräsentativ sind und die in Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission vom 23. April 2015 genannten Bedingungen erfüllen, nämlich
- Ein in einem Mitgliedstaat oder auf EU-Ebene niedergelassener Berufs- oder Branchenverband gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gilt als repräsentativ für den von dem Programm betroffenen Sektor:
- wenn auf sie mindestens 50 % der Zahl der Erzeuger oder 50 % des Volumens oder des Wertes der vermarktbaren Erzeugung des/der betreffenden Erzeugnisses/Erzeugnisse oder Sektors in dem betreffenden Mitgliedstaat oder auf EU-Ebene entfallen oder
- wenn es sich um einen von dem Mitgliedstaat anerkannten Branchenverband gemäß Artikel 158 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt
- eine Vereinigung gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014, die als repräsentativ für die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützte und unter das Programm fallende Bezeichnung gilt, wenn auf sie mindestens 50 % des Volumens oder des Werts der vermarktbaren Erzeugung des/der Erzeugnisse(s) entfallen, deren Bezeichnung geschützt ist
- eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gilt als repräsentativ für das (die) vom Programm betroffene(n) Erzeugnis(e) oder Sektor, wenn sie von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 154 oder 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 anerkannt ist;
- eine Einrichtung des Agrar- und Ernährungssektors gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gilt als repräsentativ für den/die von dem Programm betroffenen Sektor(en), wenn sie unter ihren Mitgliedern Vertreter des/der betreffenden Erzeugnisses/Erzeugnisse oder Sektors hat.
Niedrigere Repräsentativitätsschwellen als 50 % können akzeptiert werden, wenn die vorschlagende Organisation im eingereichten Vorschlag nachweist, dass es besondere Umstände gibt, einschließlich der Nachweise über die Marktstruktur, die es rechtfertigen würden, die vorschlagende Organisation als repräsentativ für das/die betreffende(n) Erzeugnis(e) oder den betreffenden Sektor zu betrachten.
Andere Einrichtungen können in anderen Funktionen am Konsortium teilnehmen, z. B. als assoziierte Partner, Unterauftragnehmer, Dritte, die Sachleistungen erbringen, usw. (siehe Abschnitt 13).
Sonderfälle:
- Einrichtungen, die nach ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien für den Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind
- Einrichtungen, die aus Mitgliedern bestehen, können als "Alleinbegünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Bitte beachten Sie, dass, wenn die Maßnahme von den Mitgliedern durchgeführt wird, diese ebenfalls teilnehmen sollten (entweder als Begünstigte oder als Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte, da ihre Kosten sonst nicht durch die Maßnahme gedeckt werden können).
weitere Förderkriterien
Antragsteller können für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zur Förderung ein und desselben Erzeugnisses oder Systems auf ein und demselben geografischen Markt nur zweimal hintereinander Mittel aus dem AGRIP-Programm erhalten.
Vorschläge, die auf den Binnenmarkt abzielen, müssen umgesetzt werden:
- in mindestens zwei Mitgliedstaaten mit einem kohärenten Anteil an den zugewiesenen Haushaltsmitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Größe des Marktes in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten
- ODER in einem Mitgliedstaat, wenn dieser Mitgliedstaat nicht der Herkunftsmitgliedstaat der vorschlagenden Organisation(en) ist
es sei denn, sie betreffen EU-Qualitätsregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 oder vermitteln eine Botschaft über angemessene Ernährungspraktiken.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Projektlaufzeit
12-36 Monate
Zusätzliche Informationen
Die Vorschläge sind elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Portals für Finanzierungen und Ausschreibungen einzureichen (zugänglich über die Themenseite im Abschnitt "Suche nach Finanzierungen und Ausschreibungen"). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Vorschlägen (einschließlich Anhängen und Begleitdokumenten) sind die im Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (NICHT die auf der Themenseite verfügbaren Dokumente - sie dienen lediglich der Information).
Die Vorschläge müssen vollständig sein und alle verlangten Informationen sowie alle erforderlichen Anhänge und Belege enthalten:
- Antragsformular Teil A - enthält verwaltungstechnische Angaben zu den Teilnehmern (künftiger Koordinator, Begünstigte und angeschlossene Einrichtungen) und den zusammengefassten Finanzplan für das Projekt (direkt online auszufüllen)
- Antragsformular Teil B - enthält die technische Beschreibung des Projekts (vom Portal Submission System herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzustellen und wieder hochzuladen)
- Antragsformular Teil C - enthält zusätzliche Projektdaten (direkt online auszufüllen)
- Obligatorische Anhänge und Belege (hochzuladen):
- Detaillierte Budgettabelle: Vorlage im Einreichungssystem verfügbar
- Lebensläufe des Projektkoordinators und ggf. des Projektteams
- Liste aller EU-finanzierten Projekte der letzten drei Jahre mit Angabe der früheren Projekte, an die der Vorschlag gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission anknüpft (Vorlage in Teil B verfügbar)
- Tätigkeitsberichte des letzten Jahres
- Belege, aus denen hervorgeht, dass es sich bei den Antragstellern um Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 handelt (siehe Abschnitt unten)
- Für jeden Antragsteller Unterlagen, die belegen, dass er die Repräsentativitätskriterien gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission (siehe nachstehenden Abschnitt) erfüllt.
Die Vorschläge sind auf maximal 70 Seiten (Teil B ohne Anhänge) begrenzt.
Alle visuellen Informationen und Werbematerialien müssen einen Verweis auf die nationalen lebensmittelbasierten Ernährungsrichtlinien (FBDG) des/der Zielmitgliedstaates/en für das/die beworbene/n Produkt/e enthalten.
Die Kosten werden zu dem in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Finanzierungssatz erstattet:
- für einfache Programme im Binnenmarkt: 70 % (bzw. 75 %, wenn der Begünstigte in einem Mitgliedstaat ansässig ist, der finanzielle Unterstützung erhält)
- für einfache Programme in Drittländern: 80 % (bzw. 85 %, wenn der Begünstigte in einem Mitgliedstaat ansässig ist, der finanzielle Unterstützung erhält)
- für einfache Programme im Falle einer schwerwiegenden Marktstörung, eines Vertrauensverlusts der Verbraucher oder anderer spezifischer Probleme: 85 % (bzw. 90 %, wenn der Begünstigte in einem Mitgliedstaat ansässig ist, der finanzielle Unterstützung erhält).
Call-Dokumente
AGRIP Simple Call Document 2023- ENAGRIP Simple Call Document 2023- EN(1046kB)
Kontakt
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