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Call-Eckdaten
Neue Nachweismethoden für Produkte, die aus neuen Genomtechniken stammen, für Rückverfolgbarkeit, Transparenz und Innovation im Lebensmittelsystem
Call Nummer
HORIZON-CL6-2023-FARM2FORK-01-11
Termine
Öffnung
22.12.2022
Deadline
12.04.2023 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 10.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 5.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Von den Projekten wird erwartet, dass sie zur Entwicklung und Validierung von Nachweismethoden für Produkte beitragen, die mit neuen genomischen Techniken gewonnen wurden.
Call-Ziele
- Untersuchung innovativer Methoden und/oder spezifischer Marker, die eine Unterscheidung zwischen Produkten aus neuen Genomtechniken, die unter die GVO-Vorschriften fallen, und Produkten, die nicht unter die GVO-Vorschriften fallen, ermöglichen würden. Dies sollte nicht nur den Nachweis spezifischer Mutationen, sondern auch anderer Marker im Genom umfassen, die für den Genotyp, der die Mutation(en) enthält, spezifisch sind. Die Methoden sollten in der Lage sein, zwischen identischen Mutationen zu unterscheiden, die mit verschiedenen Techniken gewonnen wurden;
- Entwicklung und Validierung zuverlässiger Nachweismethoden, wenn möglich einschließlich Quantifizierung. Diese Methoden könnten sich auf Produkte mit bekannten Mutationen (d. h. mit bekannter DNA-Sequenz) oder auf Produkte mit unbekannten Mutationen konzentrieren;
- Die vorgeschlagenen Nachweismethoden sollten sich auf eine breite Anwendbarkeit aller oder einer Untergruppe von Produkten konzentrieren, was einen Screening-Ansatz ermöglicht. Diese Methoden sollten sowohl an reinen Produkten als auch an Mischungen bewertet werden, die für die auf dem Markt befindlichen Lebens- oder Futtermittel typisch sind. Die Vorschläge sollten immer pflanzliche Produkte einschließen, können aber auch tierische und/oder mikroorganismische Produkte umfassen.
- Das Projekt könnte sich auch auf den Nachweis unbeabsichtigter Mutationen oder Einfügungen (fremde DNA, CRISPR-Cas-Sequenzen usw.) konzentrieren;
- Die Projekte könnten neben den alternativen Nachweismethoden auch Aspekte der digitalen/virtuellen/AI-Modellierung umfassen;
- Die Entwicklung und Validierung von standardisierten Methoden und der Beitrag zu künftigen Standardisierungsprozessen werden gefördert.
Die Projekte sollten mit Akteuren wie dem Wissenszentrum für Lebensmittelbetrug und -qualität der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission zusammenarbeiten, das Fachwissen in den Bereichen Lebensmittelwissenschaft, Authentizität und Qualität der in der EU angebotenen Lebensmittel bereitstellt. In den Vorschlägen könnte auch die Beteiligung des Europäischen Netzes der GVO-Labors (ENGL) vorgesehen werden.
Es wird erwartet, dass die Aktivitäten bis zum Ende des Projekts TRL 4-5 erreichen. In den Vorschlägen sollte der TRL-Ausgangspunkt für jede beteiligte Technologie und der Plan zum Erreichen eines höheren TRL klar definiert werden.
Die Antragsteller sollten sich um Synergien bemühen und die Ergebnisse früherer und laufender Forschungsprojekte (einschließlich Projekten zum selben Thema) in den Bereichen Rückverfolgbarkeit der Lebens- und Futtermittelkette und neue Genomtechniken nutzen. Daher sollten die Projekte eine spezielle Aufgabe, angemessene Ressourcen und einen Plan für die Zusammenarbeit mit anderen Projekten enthalten, die z. B. unter dem Thema HORIZON-CL6-2021-ZEROPOLLUTION-01-08 gefördert werden. Um die erwarteten Ergebnisse zu erzielen, wird die internationale Zusammenarbeit gefördert.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Das erfolgreiche Projekt wird mit den Prioritäten des Europäischen Grünen Deals und der Strategie "Vom Erzeuger zum Verbraucher" für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem sowie mit den Klimaschutzzielen der EU für 2030 und 2050 in Einklang stehen. Die Strategie "Vom Erzeuger zum Verbraucher" zielt darauf ab, den Übergang zu nachhaltigen Landwirtschafts- und Lebensmittelsystemen zu beschleunigen. Eserkennt die Rolle an, die neue innovative Techniken bei der Verbesserung der Nachhaltigkeit spielen können, sofern sie für die Verbraucher und die Umwelt sicher sind und der Gesellschaft als Ganzes Vorteile bringen. Darüber hinaus besteht eine der Hauptprioritäten der Strategie darin, die Rückverfolgbarkeit und Authentizität zu gewährleisten und die Transparenz zu verbessern. In diesem Zusammenhang sollten die erfolgreichen Vorschläge dazu beitragen, die Rückverfolgbarkeit und Authentizität zu gewährleisten, die Transparenz zu erhöhen und die Innovation im Bereich der neuen Genomiktechniken zu fördern.
Mit den bestehenden Nachweismethoden können zwar selbst kleine Veränderungen im Genom nachgewiesen werden, doch reicht dies manchmal nicht aus, um das Vorhandensein eines genetisch veränderten Organismus/Produkts (GVO), das unter die Richtlinie 2001/18/EG oder die Verordnung 1829/2003 fällt, zu bestätigen, da die gleiche(n) Veränderung(en) auch durch konventionelle Züchtung entstanden sein könnte(n), die nicht unter die GVO-Vorschriften fällt (fallen).
Die bestehenden Ansätze für den Nachweis von GVO können nicht in allen Fällen angewandt werden. Verschiedene Produkte, die mit neuen Genomtechniken gemäß der Definition der Europäischen Kommission, Gemeinsame Forschungsstelle 2021, gewonnen wurden, enthalten keine Zielstrukturen (z. B. Promotoren/Terminatoren für Screening-Zwecke oder ereignisspezifische Sequenzen), auf denen der GVO-Nachweis weitgehend beruht.
Die Herausforderung, bestimmte gentechnisch veränderte Produkte zu identifizieren, hängt nicht immer mit den verfügbaren Methoden zusammen, sondern eher mit der Schwierigkeit, sie von nicht regulierten Produkten zu unterscheiden.
Einige der oben genannten Herausforderungen wurden in der jüngsten Literatur und im Bericht des Europäischen Netzes der GVO-Laboratorien (ENGL) vom 26. März 2019 (JRC116289) aufgezeigt, in dem unter Bezugnahme auf aus der Genbearbeitung stammende pflanzliche Erzeugnisse die Schlussfolgerung gezogen wird, dass die Validierung einer ereignisspezifischen Nachweismethode und ihre Anwendung für die Marktkontrolle nur bei Erzeugnissen möglich ist, die eine bekannte DNA-Veränderung tragen, die nachweislich einzigartig ist (d. h. die Veränderung sollte für den genbearbeiteten Organismus/das Produkt spezifisch sein). Die gleiche Überlegung könnte für Anwendungen der Cisgenese in Kombination mit der Genbearbeitung gelten. Unter den derzeitigen Umständen wird die Marktkontrolle unbekannte genom-editierte Pflanzenprodukte nicht aufspüren können. In dem Bericht wird darauf hingewiesen, dass mehrere Fragen im Zusammenhang mit dem Nachweis, der Identifizierung und der Quantifizierung von genom-editierten Produkten noch weiter geprüft werden müssen, da die Ergebnisse derzeit auf theoretischen Bewertungen beruhen.
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Erwartete Ergebnisse
- Zuverlässige Nachweismethoden zur Bewältigung der beschriebenen Herausforderungen;
- Entwicklung und Validierung von Nachweismethoden für Vollzugsbehörden sowie für Entwickler und Lebensmittelhersteller;
- Befähigung von Vollzugsbehörden, Entwicklern und Akteuren der Agrar- und Ernährungswirtschaft zur Echtheit und Rückverfolgbarkeit von Produkten, die mit Hilfe neuer genomischer Techniken gewonnen wurden;
- Ermöglichung fundierter Verbraucherentscheidungen durch Verbesserung der Transparenz und Rückverfolgbarkeit in der gesamten Lebensmittelkette;
- Ermöglichung von Innovationen im Lebensmittelsystem in Verbindung mit neuen Genomtechniken.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Natürliche Person, Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragsteller ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Drittländer - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, sind zur Teilnahme an Maßnahmen berechtigt, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen) kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte und Pflichten ausüben kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Besondere Fälle:
- Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind, die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und eine Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die Bedingungen für assoziierte Partner in den spezifischen Aufforderungsbedingungen festgelegt sind.
- Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können Teil des Konsortiums sein, sofern in ihrem Basisrechtsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen auf den möglichen Beitrag der GFS hinweisen; die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenvereinigungen - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) kann als Mitglied des für die Finanzierung ausgewählten Konsortiums teilnehmen.
weitere Förderkriterien
Die Aktivitäten sollen bis zum Ende des Projekts TRL 4-5 erreichen.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Alle Vorschläge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Portals "Funders & Tenders" eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich "Search Funding & Tenders"). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Die Vorschläge müssen vollständig sein und alle Teile sowie die obligatorischen Anhänge und Begleitdokumente enthalten, z. B. einen Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse einschließlich Kommunikationsmaßnahmen usw.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie angeschlossene Einrichtungen), den zusammengefassten Finanzplan für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Für einen vollständigen Antrag (Teil B) sind 45 Seiten vorgeschrieben.
Call-Dokumente
HE-Work Programme 2023-2024, Cluster 6, Destination 2HE-Work Programme 2023-2024, Cluster 6, Destination 2(646kB)
Kontakt
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