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Call-Eckdaten
Auswirkungen von Licht- und Lärmbelastung auf die biologische Vielfalt
Call Nummer
HORIZON-CL6-2023-BIODIV-01-2
Termine
Öffnung
22.12.2022
Deadline
28.03.2023 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 7.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 3.500.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Es ist notwendig, die Gesamtauswirkungen dieser neu auftretenden Verschmutzungsquellen auf die biologische Vielfalt besser zu verstehen, insbesondere wie der Erhaltungszustand von Arten und Lebensräumen beeinträchtigt wird, welche Mechanismen im Spiel sind und wie nachteilige Auswirkungen überwacht und gemildert werden können.
Call-Ziele
Lichtverschmutzung ist die Beeinträchtigung der natürlichen Lichtverhältnisse durch künstliches Licht in der Nacht. Sie hat rapide zugenommen, wobei sich die Beleuchtungsstärke in den Industrieländern in den letzten 50 Jahren verzehnfacht hat. Von 2012 bis 2016 wuchs die künstlich beleuchtete Außenfläche der Erde um 2,2 % pro Jahr. Künstliches Licht in der Nacht ist ein starker Umweltstressfaktor, der die biologischen Rhythmen von Lebewesen (Fauna und Flora) verändert, Artenzusammensetzungen (z. B. Fische in Häfen) verändert und Ökosysteme insgesamt verändert. Es besteht ein breiter wissenschaftlicher Konsens darüber, dass sie eine Gefahr für die biologische Vielfalt darstellt, was in den letzten Jahren zu wachsender Besorgnis geführt hat. Es ist bekannt, dass die Lichtverschmutzung zu einer Fragmentierung der Lebensräume führt und die Physiologie und das Verhalten der Fauna beeinträchtigt. Sie wird insbesondere als ein wichtiger Faktor für das allmähliche Verschwinden von Insekten- und Vogelpopulationen weltweit angesehen. Die Auswirkungen scheinen sich mit dem Einsatz von LEDs (Light-Emitting Diodes) auch außerhalb von Städten zu verstärken. Ein weiterer Bereich der Lichtverschmutzung ist die horizontal polarisierte Lichtreflexion bestimmter künstlicher Oberflächen (z. B. Straßen und photovoltaische Solarpaneele), die eine erhebliche Bedrohung für polarotaktische Insekten darstellt, die auf der Suche nach Gewässern in die Falle gehen.
Lärm ist ein Umweltfaktor, dem ebenfalls zunehmende Aufmerksamkeit zuteil wird. Laut IPBES werden die Auswirkungen von Lärm auf die Natur zunehmend beobachtet. Die Ausbreitung der menschlichen Bevölkerung, die Verkehrsnetze und der Abbau von Bodenschätzen haben je nach Hörvermögen und Wellenlänge des Lärms unterschiedliche Auswirkungen auf die Arten. Unterwasserlärm, der nicht nur von der Schifffahrt, sondern auch von Rammen, Sonaren, seismischen Tests oder Windkraftanlagen ausgeht, ist eine erhebliche Belastung für die Meere. Lärm kann für Meeresorganismen besonders problematisch sein. So hat sich gezeigt, dass er das Verhalten und die Physiologie wirbelloser Tiere verändern kann, und es wird vermutet, dass er das Infektionsrisiko erhöht und das Laichverhalten der betroffenen Arten verändert. Es besteht beispielsweise der Verdacht, dass er das Infektionsrisiko und das Laichverhalten der betroffenen Arten erhöht. Auch die Auswirkungen der Lärmbelästigung auf die Ökosysteme werden immer deutlicher, wie z. B. der Rückgang von Singvögeln in Städten.
Die EU-Policy Dokumente tragen der Notwendigkeit, die biologische Vielfalt vor allem vor Licht und Lärm zu schützen, in begrenztem Umfang Rechnung:
- Die Habitat-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine erhebliche Störung geschützter Arten in Natura-2000-Gebieten zu vermeiden, was gegebenenfalls auch für die Lichtverschmutzung gilt (Artikel 6 Absatz 2).
- Lärm ist ein Aspekt des guten Umweltzustands, der in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie Nr. 2008/56 definiert ist.
Die Licht- und Lärmverschmutzung im Allgemeinen wird in einer Reihe von EU-Verordnungen und Richtlinien behandelt: die Umgebungslärmrichtlinie, die Richtlinie über Außenlärm, die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (85/337/EWG). Die Verringerung der Lärmbelastung gehört zu den Zielen des EU-Aktionsplans: "Auf dem Weg zur Nullverschmutzung von Luft, Wasser und Boden". Lärm und Licht werden in der Verordnung (EU) 2020/852 über die Schaffung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen als Schadstoffe definiert ("Schadstoff" ist ein Stoff, eine Erschütterung, Wärme, Lärm, Licht oder eine andere Verunreinigung in der Luft, im Wasser oder im Boden, der/die schädlich für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt sein kann, der/die zu Schäden an materiellen Gütern führen kann oder der/die Annehmlichkeiten und andere legitime Nutzungen der Umwelt beeinträchtigen oder stören kann). Die Licht- und Lärmbelastung gehört zu den sechs vorrangigen thematischen Zielen des 8. Umweltaktionsprogramms bis 2030 ("Verfolgung der Nullverschmutzung, auch in Bezug auf schädliche Chemikalien, um eine giftfreie Umwelt zu erreichen, auch in Bezug auf Luft, Wasser, Boden sowie Licht- und Lärmbelastung, und Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens von Menschen, Tieren und Ökosystemen vor umweltbezogenen Risiken und negativen Auswirkungen").
Zielgruppen für dieses Thema sind vor allem Regulierungsbehörden, die Zivilgesellschaft sowie lokale und regionale Entscheidungsträger.
Erfolgreiche Einreichungen sollten:
- einen umfassenden Überblick über das verfügbare Wissen über die Auswirkungen von Lärm und Lichtverschmutzung auf die biologische Vielfalt und die Ökosystemleistungen (von der genetischen Ebene bis zur Ebene der Arten) sowie über die kombinierten Auswirkungen mit anderen Ursachen für den Verlust der biologischen Vielfalt, einschließlich des Klimawandels und invasiver Arten, bieten. Der Geltungsbereich sollte Landflächen (sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten), Süßwasser und Meeresumgebungen abdecken. Die Projekte sollten auf Forschungsarbeiten aufbauen, die auf europäischer Ebene sowie in den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern durchgeführt werden,
- die Gesamtauswirkungen der Lärm- und Lichtverschmutzung auf die biologische Vielfalt und die Ökosystemleistungen in Europa sowie das Ausmaß der Probleme bewerten. Dies sollte eine Prüfung der geltenden Politiken und ihrer Auswirkungen sowie eine Kontextualisierung der Probleme aus einer umweltgeschichtlichen Perspektive beinhalten,
- das Verständnis der Mechanismen, die zum Verlust der biologischen Vielfalt führen, verbessern; einschließlich der Auswirkungen von Lärm- und Lichtverschmutzung auf das Verhalten von Tieren, die letztendlich die Lebensfähigkeit von Populationen beeinträchtigen können,
- untersuchen, wie sich Lärm und Lichtverschmutzung auf den Erhaltungszustand von Arten und Lebensräumen auswirken, und Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Störungen zu ermitteln,
- die Notwendigkeit und Fähigkeit spezifischer Maßnahmen zur Vermeidung negativer Auswirkungen von Licht und Lärm auf die biologische Vielfalt bewerten, einschließlich der Überwachung,
- Verbindungen zu anderen Regelungen, in denen Licht- und Lärmmanagement eine Rolle spielt und Synergien erforscht werden können, bewerten (Katastrophenmanagement, Lärmkartierung usw.),
- innovative Lösungen zur Vermeidung und Abschwächung der Auswirkungen von Licht und Lärm auf die biologische Vielfalt und die Ökosystemleistungen erforschen. Dies sollte sich nicht auf technische Lösungen beschränken.
Die Einreichungen sollten sich auf Bereich A: terrestrische biologische Vielfalt und Ökosysteme oder Bereich B: aquatische (einschließlich marine) biologische Vielfalt und Ökosysteme beziehen. Der Bereich (A oder B) sollte auf dem Antrag deutlich angegeben werden.
Für den Bereich B wird eine Zusammenarbeit mit Projekten erwartet, die im Rahmen der Mission "Wiederherstellung unserer Ozeane und Gewässer" unterstützt werden. Von erfolgreichen Einreichungen im Bereich B wird erwartet, dass sie den europäischen Beitrag zur UN-Dekade "Ozeanforschung für nachhaltige Entwicklung" (2021-2030) stärken.
In den Einreichungen sollten die erforderlichen Mittel für Kooperations- und Vernetzungsaktivitäten vorgesehen werden. Die Zusammenarbeit mit der europäischen Partnerschaft für biologische Vielfalt Biodiversa+ sollte bei Bedarf geprüft werden.
Dieses Thema sollte den effektiven Beitrag der SSH-Disziplinen beinhalten. Partizipative Ansätze, wie z. B. Bürgerwissenschaft, könnten geeignete Forschungsmethoden für diese Aktion sein.
Die internationale Zusammenarbeit wird gefördert.
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Erwartete Ergebnisse
Im Einklang mit dem Europäischen Green Deal und insbesondere mit den Zielen der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2030 werden die Projekte dazu beitragen, die direkten Ursachen für den Rückgang der biologischen Vielfalt sowohl in terrestrischen als auch in aquatischen Lebensräumen zu verstehen und zu bekämpfen.
Es wird erwartet, dass die Projektergebnisse zu allen folgenden erwarteten Ergebnissen beitragen werden:
- Die Auswirkungen der Licht- und Lärmbelastung auf die biologische Vielfalt und die Ökosystemleistungen werden besser verstanden und die in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 geplanten Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur werden unterstützt, was zu dem Ziel beiträgt, dass "mindestens 30 % aller geschützten Arten und Lebensräume, die sich derzeit nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befinden, bis 2030 einen günstigen Zustand erreichen oder zumindest einen stark positiven Trend aufweisen",
- Das Bewusstsein privater und öffentlicher Akteure für die Auswirkungen von Licht und Lärm auf die biologische Vielfalt wird geschärft,
- Spezifische Maßnahmen zur Bewertung, Vermeidung und Abschwächung der negativen Auswirkungen von Licht und Lärm auf die biologische Vielfalt werden entwickelt,
- Netzwerkkapazitäten zu den Auswirkungen von Licht und Lärm auf die biologische Vielfalt werden aufgebaut.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Natürliche Person, Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragsteller ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Drittländer - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, sind zur Teilnahme an Maßnahmen berechtigt, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen) kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte und Pflichten ausüben kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Besondere Fälle:
- Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind, die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und eine Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die Bedingungen für assoziierte Partner in den spezifischen Aufforderungsbedingungen festgelegt sind.
- Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können Teil des Konsortiums sein, sofern in ihrem Basisrechtsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen auf den möglichen Beitrag der GFS hinweisen; die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenvereinigungen - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
weitere Förderkriterien
Um ein ausgewogenes Portfolio zu gewährleisten, werden die Zuschüsse für die Anträge nicht nur in der Reihenfolge der Rangfolge gewährt, sondern auch für mindestens ein Projekt im Bereich A (terrestrische biologische Vielfalt und Ökosysteme), das den höchsten Rang einnimmt, und ein Projekt im Bereich B (aquatische (einschließlich marine) biologische Vielfalt und Ökosysteme), das den höchsten Rang einnimmt, sofern die Anträge alle Schwellenwerte erreichen. In den Einreichungen ist der Bereich, für den sie eingereicht werden, eindeutig anzugeben.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Alle Vorschläge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Portals "Funders & Tenders" eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich "Search Funding & Tenders"). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Die Vorschläge müssen vollständig sein und alle Teile sowie die obligatorischen Anhänge und Begleitdokumente enthalten, z. B. einen Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse einschließlich Kommunikationsmaßnahmen usw.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie angeschlossene Einrichtungen), den zusammengefassten Finanzplan für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Für einen vollständigen Antrag (Teil B) sind 45 Seiten vorgeschrieben.
Call-Dokumente
HE-Work Programme 2023-2024, Cluster 6, Destination 1HE-Work Programme 2023-2024, Cluster 6, Destination 1(kB)
Kontakt
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