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Call-Eckdaten
Wasserstoffbetriebene Luftfahrt
Call Nummer
HORIZON-CL5-2023-D5-01-07
Termine
Öffnung
13.12.2022
Deadline
20.04.2023 17:00
Förderquote
70% (NPO:100%)
Budget des Calls
€ 20.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
zwischen € 8.000.000,00 und € 10.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Call-Ziele
Die wasserstoffbetriebene kommerzielle Luftfahrt befindet sich heute auf einem vielversprechenden Weg zur Klimaneutralität bis 2050, wobei die europäische Industrie das Jahr 2035 als voraussichtliches Datum für die Inbetriebnahme des ersten wasserstoffbetriebenen Verkehrsflugzeugs angibt. Während sich die Horizont-Europa-Partnerschaft für sauberen Wasserstoff auf die Produktionsseite konzentriert (z. B. auf die Entwicklung neuer Brennstoffzellen und Wasserstoffspeichertechnologien), befasst sich die Partnerschaft für saubere Luftfahrt mit der Integration und Demonstration bahnbrechender Technologien, einschließlich solcher für die wasserstoffbetriebene Luftfahrt und spätere Flugzeugarchitekturen. In der dazwischen liegenden Phase gibt es jedoch eine deutliche Forschungs- und Innovationslücke. Diese Lücke betrifft vor allem die Demonstration der Wasserstoffbetankung und -versorgung von der Bodeninfrastruktur des Luftverkehrs bis zum Flugzeug und die anschließende Demonstration der Flugzeugbewegungen am Boden (z. B. Rollen). Insbesondere die Wasserstoffbetankung ist mit erheblichen betrieblichen Problemen, Sicherheitsrisiken und anderen Hindernissen (z. B. Skalierbarkeit) sowohl auf der Ebene der Bodeninfrastruktur des Luftverkehrs als auch auf der Ebene der Flugzeuge verbunden. Dies hat das Potenzial, einen Engpass für Europa zu schaffen, um auf dem Weg zur Klimaneutralität, zu geringeren Emissionen und zur Verringerung der Abhängigkeit Europas von Öl und fossilen Brennstoffen voranzukommen, was klare Ziele der Versailler Erklärung und von REPowerEU sind. Gleichzeitig müssen dringend Demonstrationspiloten für wasserstoffbetriebene Flugzeuge am Boden gestartet werden, damit bis 2035 ein vollständiger Betrieb wasserstoffbetriebener Flugzeuge in der EU erreicht werden kann.
In diesem Zusammenhang sollten aufbauend auf bewährten Verfahren, Studien und Forschungsprojekten (z. B. Horizont-2020-Projekte für grüne Flughäfen, Horizont 2020 ENABLE-H2) sowie anderen politischen Initiativen (z. B. Fit for 55 und ReFuelEU Aviation) Maßnahmen zu allen folgenden Aspekten getroffen werden:
- Bewertung und Validierung potenzieller Flüssigwasserstoff-Nachfragemodelle an Bodeninfrastrukturen des Luftverkehrs in Europa und weltweit, wobei auch Fragen der Multimodalität an Flughäfen berücksichtigt werden, die sich aus der Verwendung von Wasserstoff im Straßen- und Schienenverkehr ergeben. Die technisch-wirtschaftliche Bewertung sollte auch die Energieversorgungsseite berücksichtigen und mit den Zielen, Investitionen und Regulierungsaspekten abgestimmt werden, die in REPowerEU, ReFuelEU Aviation, der Verordnung über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und den Transeuropäischen Verkehrs- und Energienetzen (TEN-V und TEN-E) behandelt werden.
- Erprobung und Demonstration innovativer und sicherer bodengestützter Betankungs-, Speicher- und Versorgungssysteme für Flüssigwasserstoff an Bodeninfrastrukturen des Luftverkehrs, die über den Stand der Technik hinausgehen, und im Hinblick auf eine künftige Normung, wobei der Schwerpunkt auf Flughäfen und Drehkreuzen liegt, die nationale, innereuropäische und/oder regionale Strecken bedienen. Es sollten auch Überlegungen zur Wasserstofferzeugung (auch vor Ort), -versorgung, -leistung, -speicherung und -betankung angestellt werden, wobei gleichzeitig andere flüssige Kraftstoffe (z. B. Kerosin und nachhaltige Flugkraftstoffe) und Elektrizität in Bodeninfrastrukturen des Luftverkehrs eingesetzt werden sollten, um einen emissionsfreien Flughafenbetrieb entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu ermöglichen, von multimodalen Straßen-/Schienenverbindungen bis hin zur Bodenabfertigung und den Bodenbewegungen der Flugzeuge.
- Entwicklung und Demonstration neuer flugzeuggestützter Wasserstoffbetankungstechnologien mit Schwerpunkt auf betrieblicher Durchführbarkeit, Sicherheit, Interoperabilität, Standardisierung, Skalierbarkeit und Kostenoptimierung, um einen klaren technischen und wirtschaftlichen Nutzen aufzuzeigen. Die Technologien sollten mit verschiedenen Antriebstechnologien und Flugzeugkonzepten kompatibel sein (z. B. verschiedene Typen von Verkehrsflugzeugen und Architekturen, einschließlich VTOL und UAV, wie auch im Rahmen der Horizon Europe Clean Aviation Partnerschaft angesprochen).
- Durchführung von Demonstrationsversuchen in kleinem Maßstab für emissionsfreie wasserstoffbetriebene Flugzeugbewegungen am Boden auf einem oder zwei Flughäfen (z. B. Taxi-in/Taxi-out) im Hinblick auf die Einführung der neuen Technologien und Lösungen für verschiedene Flugzeugtypen und Flughäfen in ganz Europa.
- Initiierung und Entwicklung neuer Normen und Zertifizierungsverfahren, damit die neuen Technologien und Systeme skalierbar sind und verschiedene Flugzeugtypen und Bodeninfrastrukturen unterschiedlicher Größe, Standorte und Kapazitäten für den Passagier- und Frachtverkehr bedienen können.
Die EU-Wasserstoffstrategie räumt erneuerbarem Wasserstoff Vorrang ein (kohlenstoffarmer Wasserstoff wird als Übergangstechnologie betrachtet) und sollte bei der Ausarbeitung der Vorschläge berücksichtigt werden, wobei u. a. zu klären ist, wie der Wasserstoff hergestellt und geliefert werden soll.
Das Thema zielt darauf ab, Synergien mit den Horizont-Europa-Partnerschaften "Saubere Luftfahrt" und "Sauberer Wasserstoff" zu nutzen, um transformative Antriebstechnologien für Flugzeuge mit flüssigem Wasserstoff einzuführen, mit Blick auf zukünftige groß angelegte Demonstrationen und reale Flugzeugversuche in der späteren Phase der Partnerschaft "Saubere Luftfahrt". Die ausgewählten Vorschläge sollten während der Umsetzungsphase regelmäßig Informationen mit dem Technischen Ausschuss und dem Verwaltungsrat der Partnerschaften für saubere Luftfahrt bzw. sauberen Wasserstoff austauschen (gemäß Artikel 65 und 80 der KOM(2021) 87).
Für Normungstätigkeiten und im Hinblick auf die künftige Zertifizierung von Flughäfen und Umschlagplätzen sowie von Luftfahrzeugen, einschließlich VTOL und UAV, wird die Beteiligung der EASA als notwendig erachtet, um Fragen der Zertifizierung von Flughäfen und Luftfahrzeugen zu behandeln. Die Beteiligung von Flughäfen, Verteilerzentren und Flugzeugherstellern an den Projektaktivitäten ist erforderlich. Da die Regional- und Kurzstreckenluftfahrt wahrscheinlich das erste Segment ist, das den Übergang zur wasserstoffbasierten Kraftstofftechnologie einleitet, wird die Beteiligung von Regional- und Inselflughäfen an dem Projekt von Vorteil sein.
Im Einklang mit der Strategie der Union für die internationale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation wird die Beteiligung von Flughäfen und Regulierungsstellen außerhalb der Europäischen Union gefördert.
Die Projekte sollten bei Aspekten, die die Integration von Wasserstoff erfordern, mit dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Hydrogen zusammenarbeiten, und es wird erwartet, dass sie zu den Aktivitäten der TRUST-Datenbank und der Wasserstoff-Beobachtungsstelle beitragen und sich daran beteiligen.
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Erwartete Ergebnisse
- Innovative bodengestützte Betankungs- und Versorgungssysteme für Flüssigwasserstoff an Bodeninfrastrukturen des Luftverkehrs, mit dem Potenzial, bis 2027 auf Systemebene hochskaliert zu werden.
- Umwälzende flugzeuggestützte Wasserstoffbetankungstechnologien mit Schwerpunkt auf Sicherheit, Standardisierung und Skalierbarkeit für verschiedene Flugzeugkonzepte (einschließlich senkrecht startender und landender Flugzeuge (VTOL) und unbemannter Luftfahrzeuge (UAV)).
- Wasserstoffbetriebene Bodenbewegungen von Flugzeugen, demonstriert und skalierbar auf Flughäfen unterschiedlicher Größe, Lage und Kapazität in Europa.
- Umfassende und validierte Modelle für den Abgleich von Angebot und Nachfrage nach flüssigem Wasserstoff in den Bodeninfrastrukturen des Luftverkehrs in Europa und weltweit im Hinblick auf eine mögliche Inbetriebnahme von Wasserstoffflugzeugen bis 2035.
- Neue Normen und Zertifizierungsverfahren für die Einführung der neuen Technologien und Lösungen in großem Maßstab in den EU-Mitgliedstaaten/assoziierten Ländern und im TEN-V-Netz.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Armenien (Հայաստան), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Färöer (Føroyar / Færøerne), Georgien (საქართველო), Island (Ísland), Israel (ישראל / إِسْرَائِيل), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Marokko (المغرب), Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна), Vereinigtes Königreich (United Kingdom)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, EU-Einrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Natürliche Person, Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen die Antragsteller ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:
- den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich ihrer Regionen in äußerster Randlage
- den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die mit den Mitgliedstaaten verbunden sind
- mit Horizont Europa assoziierte Drittländer - siehe Liste der teilnehmenden Länder
Nur Rechtspersonen, die ein Konsortium bilden, sind zur Teilnahme an Maßnahmen berechtigt, sofern dem Konsortium als Begünstigte drei voneinander unabhängige Rechtspersonen angehören, die jeweils in einem anderen Land ansässig sind, und zwar
- mindestens eine unabhängige Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat und
- mindestens zwei weitere unabhängige Rechtspersonen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind.
Jede Rechtsperson, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, einschließlich Rechtspersonen aus nicht assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen (einschließlich internationaler europäischer Forschungsorganisationen) kann teilnehmen (unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung in Frage kommt oder nicht), sofern die in der Horizont-Europa-Verordnung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen im jeweiligen Aufforderungsthema festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Eine "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht, EU-Recht oder internationalem Recht gegründet wurde und als solche anerkannt ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handelnd Rechte und Pflichten ausüben kann, oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit.
Besondere Fälle:
- Verbundene Einrichtungen - Verbundene Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die rechtlich oder kapitalmäßig mit einem Begünstigten verbunden sind, die mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten an der Maßnahme teilnehmen, die aber die Finanzhilfevereinbarung nicht unterzeichnen und daher nicht selbst zu Begünstigten werden) sind zulässig, wenn sie für eine Teilnahme und eine Finanzierung in Frage kommen.
- Assoziierte Partner - Assoziierte Partner (d. h. Einrichtungen, die sich an der Maßnahme beteiligen, ohne die Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen und ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge zu fordern) sind zulässig, sofern die Bedingungen für assoziierte Partner in den spezifischen Aufforderungsbedingungen festgelegt sind.
- Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit - Einrichtungen, die nach ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien zum Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- EU-Einrichtungen - Nach EU-Recht geschaffene Rechtspersonen, einschließlich dezentraler Agenturen, können Teil des Konsortiums sein, sofern in ihrem Basisrechtsakt nichts anderes vorgesehen ist.
- Gemeinsame Forschungsstelle ("GFS") - Sofern dies in den besonderen Bedingungen der Aufforderung vorgesehen ist, können die Antragsteller in ihren Vorschlägen auf den möglichen Beitrag der GFS hinweisen; die GFS beteiligt sich jedoch nicht an der Ausarbeitung und Einreichung des Vorschlags. Die Antragsteller geben den Beitrag an, den die GFS je nach Umfang des Themas zu dem Projekt leisten könnte. Nach dem Bewertungsverfahren können die GFS und das für die Finanzierung ausgewählte Konsortium eine Vereinbarung über die spezifischen Bedingungen für die Beteiligung der GFS treffen. Wird eine Einigung erzielt, kann die GFS der Finanzhilfevereinbarung als Begünstigter beitreten, der eine Nullfinanzierung beantragt, oder sich als assoziierter Partner beteiligen und würde dem Konsortium als Mitglied beitreten.
- Vereinigungen und Interessenvereinigungen - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen (z. B. europäische Forschungsinfrastrukturkonsortien (ERICs)), können als "alleinige Begünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Wenn die Maßnahme jedoch in der Praxis von den einzelnen Mitgliedern durchgeführt wird, sollten diese Mitglieder ebenfalls teilnehmen (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
weitere Förderkriterien
Die Aktivitäten sollen bis zum Ende des Projekts TRL 6 erreichen.
Wenn Projekte satellitengestützte Erdbeobachtungs-, Ortungs-, Navigations- und/oder damit zusammenhängende Zeitmessungsdaten und -dienste verwenden, müssen die Begünstigten Copernicus und/oder Galileo/EGNOS nutzen (andere Daten und Dienste können zusätzlich verwendet werden).
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Alle Vorschläge müssen elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Portals "Funders & Tenders" eingereicht werden (zugänglich über die Themenseite im Bereich "Search Funding & Tenders"). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Die Vorschläge müssen vollständig sein und alle Teile sowie die obligatorischen Anhänge und Begleitdokumente enthalten, z. B. einen Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse einschließlich Kommunikationsmaßnahmen usw.
Das Antragsformular besteht aus zwei Teilen:
- Teil A (direkt online auszufüllen) enthält administrative Angaben zu den antragstellenden Organisationen (künftiger Koordinator und Begünstigte sowie angeschlossene Einrichtungen), den zusammengefassten Finanzplan für den Vorschlag und aufrufspezifische Fragen;
- Teil B (der vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen ist) enthält die technische Beschreibung des Projekts.
Anhänge und Begleitdokumente sind direkt im Einreichungssystem verfügbar und müssen als PDF-Dateien (oder in anderen vom System zugelassenen Formaten) hochgeladen werden.
Für einen vollständigen Antrag (Teil B) sind 45 Seiten vorgeschrieben.
Call-Dokumente
HE-Work Programme 2023-2024, Cluster 5, Destination 5HE-Work Programme 2023-2024, Cluster 5, Destination 5(835kB)
Kontakt
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