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Call-Eckdaten
Europäische Ko-Produktion
Förderprogramm
Kreatives Europa - Aktionsbereich Media
Call Nummer
CREA-MEDIA-2023-CODEV
Termine
Öffnung
08.12.2022
Deadline
26.04.2023 17:00
Förderquote
70 %
Budget des Calls
€ 6.500.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
maximale Finanzhilfe pro Projekt: € 60.000,00 oder € 100.000,00
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Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Ziel der Förderung der europäischen Ko-Produktion ist es, die Zusammenarbeit zwischen europäischen Produktionsunternehmen zu unterstützen, die Werke mit einem großen internationalen Publikumspotenzial entwickeln.
Call-Ziele
Die europäische Koproduktionsmaßnahme unterstützt die Entwicklung eines einzigen Projekts für die kommerzielle Verwertung, das für die Veröffentlichung im Kino, die Ausstrahlung im Fernsehen oder die kommerzielle Verwertung auf digitalen Plattformen oder in einem plattformübergreifenden Umfeld in den folgenden Kategorien bestimmt ist: Animation, kreativer Dokumentarfilm oder Spielfilm. Das Projekt muss von mindestens zwei unabhängigen europäischen Produktionsfirmen gemeinsam entwickelt werden, die eine Vereinbarung über die gemeinsame Entwicklung unterzeichnet haben, in der die Aufgabenteilung und die Zusammenarbeit bei kreativen Aspekten festgelegt sind.
Ziel ist es, audiovisuellen Produktionsunternehmen Mittel für die Entwicklung von Werken mit hohem kreativem Wert und kultureller Vielfalt sowie einem großen grenzüberschreitenden Verwertungspotenzial zur Verfügung zu stellen. Die Unternehmen werden ermutigt, starke und innovative Kooperationen auf kreativer und finanzieller Ebene aufzubauen und von Beginn der Entwicklungsphase an Strategien für Marketing und Vertrieb zu entwickeln, um das Potenzial zu verbessern, ein Publikum auf europäischer und internationaler Ebene zu erreichen.
Die Anträge sollten angemessene Strategien zur Gewährleistung einer nachhaltigeren und umweltfreundlicheren Industrie sowie zur Sicherstellung der Ausgewogenheit, Einbeziehung, Vielfalt und Repräsentativität der Geschlechter enthalten.
Die folgenden Werke sind nicht förderfähig:
- Live-Aufnahmen, Fernsehspiele, Talkshows, Kochsendungen, Magazine, Fernsehshows, Reality-Shows, Bildungs-, Lehr- und "How to"-Sendungen;
- Dokumentarfilme zur Förderung des Tourismus, Making-ofs, Berichte, Tierreportagen, Nachrichtensendungen und Doku-Soaps";
- Projekte, die pornografisches oder rassistisches Material enthalten oder Gewalt propagieren; Werke mit Werbecharakter;
- institutionelle Produktionen zur Förderung einer bestimmten Organisation oder ihrer Aktivitäten;
- Musikvideos und Videoclips;
- Videospiele, E-Books und interaktive Bücher;
- Studentenfilme und Abschlussarbeiten.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
- Verstärkte Zusammenarbeit in der Entwicklungsphase zwischen europäischen Produktionsunternehmen aus verschiedenen Ländern und Märkten und folglich eine größere Anzahl von Koproduktionen.
- Steigerung der Qualität, der Durchführbarkeit, des grenzüberschreitenden Potenzials und des Marktwerts der unterstützten europäischen Werke.
- Eine stärkere Position auf den europäischen und internationalen Märkten für Unternehmen, die im Rahmen der europäischen Ko-Entwicklung ausgewählt wurden.
Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Island (Ísland), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Liechtenstein, Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Serbien (Srbija/Сpбија), Tunesien (تونس /Tūnis), Ukraine (Україна)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Die Vorschläge müssen von einem Konsortium aus mindestens zwei Antragstellern (Begünstigte; nicht verbundene Einrichtungen) eingereicht werden, das die folgenden Bedingungen erfüllt:
- ein förderfähiger Koordinator und mindestens ein förderfähiger Partner mit Sitz in mindestens zwei verschiedenen am Aktionsbereich MEDIA beteiligten Ländern
- der Koordinator und der/die Partner dürfen keine verbundenen Unternehmen sein
- der Koordinator und der/die Partner müssen eine Vereinbarung über die gemeinsame Entwicklung unterzeichnet haben, die zusammen mit dem Antrag eingereicht werden muss.
weitere Förderkriterien
Um förderfähig zu sein, müssen die Einrichtungen:
- juristische Personen sein (öffentliche oder private Einrichtungen)
- ihren Sitz in einem der förderfähigen Länder haben (d. h. :Creative Europe-Teilnehmerländer, EU-Mitgliedstaaten (einschließlich der überseeischen Länder und Gebiete) oder Nicht-EU-Länder (EWR-Länder und Länder, die mit dem Creative Europe-Programm assoziiert sind, oder Länder, mit denen derzeit über ein Assoziierungsabkommen verhandelt wird und in denen das Abkommen vor der Unterzeichnung des Zuschusses in Kraft tritt - Liste der teilnehmenden Länder)
- ihren Sitz in einem der Länder haben, die in vollem Umfang am Aktionsbereich MEDIA des Programms Kreatives Europa teilnehmen, und sich direkt oder indirekt, ganz oder mehrheitlich, im Besitz von Staatsangehörigen dieser Länder befinden. Wenn ein Unternehmen börsennotiert ist, bestimmt grundsätzlich der Sitz der Börse seine Nationalität.
- Sie müssen unabhängige europäische audiovisuelle Produktionsgesellschaften sein.
- der Koordinator muss nachweisen können, dass er in jüngster Zeit Erfahrungen mit der Produktion international vertriebener Werke gesammelt hat.
Natürliche Personen sind NICHT förderfähig (mit Ausnahme von Selbstständigen, d. h. Einzelunternehmern, bei denen das Unternehmen keine von der natürlichen Person getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt.
Internationale Organisationen - Internationale Organisationen sind förderfähig. Die Regeln für förderfähige Länder gelten nicht für sie.
Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien für den Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
EU-Einrichtungen - EU-Einrichtungen (mit Ausnahme der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission) können NICHT Teil des Konsortiums sein.
Verbände und Interessenvereinigungen - Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen, können als "Alleinbegünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Bitte beachten Sie, dass, wenn die Maßnahme von den Mitgliedern durchgeführt wird, diese auch teilnehmen sollten (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
Unabhängige europäische audiovisuelle Produktionsunternehmen - Ein unabhängiges Unternehmen ist ein Unternehmen, das weder direkt noch indirekt mehrheitlich von einem Anbieter audiovisueller Mediendienste kontrolliert wird, sei es in Form von Anteilen oder in kommerzieller Hinsicht. Von einer Mehrheitskontrolle wird ausgegangen, wenn mehr als 25 % des Aktienkapitals einer Produktionsgesellschaft von einem einzigen Anbieter audiovisueller Mediendienste gehalten werden (50 %, wenn mehrere Anbieter audiovisueller Mediendienste Anteile oder andere Mittel der Kontrolle an dem Unternehmen besitzen).
Eine audiovisuelle Produktionsgesellschaft ist ein Unternehmen, dessen Hauptziel und Haupttätigkeit die audiovisuelle Produktion ist.
Koordinator mit aktueller Erfahrung in der Produktion international vertriebener Werke - Der Koordinator muss nachweisen, dass er seit 2016 ein Werk produziert hat, das die folgenden Bedingungen erfüllt:
- Es handelt sich um ein Animations-, Spielfilm- oder kreatives Dokumentarfilmprojekt (einmalig oder in Serie) mit einer Gesamtdauer von mindestens 24 Minuten (mit Ausnahme von Projekten mit einem nicht-linearen Benutzererlebnis (z. B. Virtual Reality), für die es keine Mindestdauer gibt)
- der Film muss vor dem Ablauf der Frist für die Einreichung von Anträgen in mindestens drei anderen Ländern in die Kinos gebracht, im Fernsehen ausgestrahlt oder auf digitalen Plattformen verfügbar gemacht worden sein. Im Falle der linearen Ausstrahlung ist die Ausstrahlung durch drei verschiedene Fernsehveranstalter erforderlich
- die Veröffentlichungen oder Ausstrahlungen sind kommerzieller Natur. Vorführungen im Rahmen von Festivals werden nicht als kommerzieller Vertrieb akzeptiert.
In Bezug auf das vorangegangene Werk muss der Koordinator außerdem nachweisen können:
- dass er die einzige Produktionsfirma war, oder
- dass er im Falle einer Koproduktion mit einer anderen Produktionsgesellschaft der wichtigste Koproduzent im Finanzierungsplan oder der beauftragte Produzent war, oder
- dass ihr Hauptgeschäftsführer oder einer ihrer Anteilseigner persönlich als Produzent oder beauftragter Produzent an dem Werk beteiligt ist.
Der Koordinator muss die geforderten Informationen über das frühere Werk in dem entsprechenden Abschnitt des Antrags angeben. Erfüllt das frühere Werk im Antrag nicht die Förderkriterien, ist der Antrag nicht förderfähig, auch wenn der Antragsteller Informationen über andere frühere Werke vorlegen kann, die die Förderkriterien erfüllen.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
Projektlaufzeit
30 Monate
Zusätzliche Informationen
Seitenbegrenzung und Layout des Antrags:
- Teil A ist direkt online auszufüllen (administrative Informationen, zusammengefasster Finanzplan, aufrufspezifische Fragen usw.)
- Teil B ist vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen
- Teil C ist direkt online auszufüllen (mit zusätzlichen Projektdaten)
obligatorische Anhänge und Nachweise:
- detaillierte Budgettabelle (Vorlage im Einreichungssystem verfügbar)
- PDF mit Informationen über Film(e)/Werk(e), die aus der Creative Europe MEDIA-Datenbank generiert werden sollen
- Kreativitätsdossier des zur Förderung eingereichten Projekts (PDF auf der Grundlage der im Einreichungssystem verfügbaren Pflichtvorlage)
- von den antragstellenden Partnern unterzeichnete Vereinbarung über die gemeinsame Entwicklung, in der u. a. beschrieben wird, wie sie bei der gemeinsamen Entwicklung der kreativen Aspekte und des Storytellings zusammenarbeiten werden, sowie die Verteilung der Rollen und Verantwortlichkeiten innerhalb des Projekts, einschließlich der Aufgabenteilung, der Aufteilung des Budgets, der administrativen Zusammenarbeit und des Risikomanagements
- Vertrag über die Rechte / Nachweis des Eigentums an den Rechten (und im Falle einer Adaption, der Rechte an der Adaption) für das zur Förderung eingereichte Projekt
- Belege für Koproduktion, Vertrieb und Finanzierung (Koproduktionsverträge, Deal Memos, unterzeichnete Verpflichtungserklärungen und Absichtserklärungen in Bezug auf die Vertriebs- und Finanzierungsstrategie)
- Angaben zur Unabhängigkeit und zur Kontrolle der Eigentumsverhältnisse (obligatorische Vorlage im Einreichungssystem).
Seitenlimit - Teil B: 70 Seiten
Call-Dokumente
Call Document CREA-MEDIA-2023-CODEVCall Document CREA-MEDIA-2023-CODEV(1101kB)
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