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Call-Eckdaten
Europäisches Netzwerk von Faktenprüfern
Förderprogramm
Digitales Europa
Call Nummer
DIGITAL-2025-BESTUSE-08-FACTCHECKERS
Termine
Öffnung
15.04.2025
Deadline
02.09.2025 17:00
Förderquote
100%
Budget des Calls
€ 5.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 5.000.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Ziel dieser Aufforderung ist es, den Aufbau eines europäischen Netzes von Faktenprüfer*innen zu unterstützen, das die sprachliche Abdeckung und die operative Kapazität der Faktenüberprüfung in Europa verbessern wird.
Call-Ziele
Die wichtigsten Ziele, die erreicht werden sollen, sind:
- Ausbau der Kapazitäten für die Überprüfung von Fakten in Europa und insbesondere Schaffung soliderer Kapazitäten für die Überprüfung von Fakten in Mitgliedstaaten mit unzureichender Abdeckung durch Faktenüberprüfung;
- Unterstützung der Kapazitäten und der Bereitschaft europäischer Faktenchecker, auf Notsituationen oder anderen besonderen Druck durch Desinformation in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu reagieren
- Unterstützung und Schutz von Faktenprüfer*innen vor Belästigung;
- Ausstattung der europäischen Faktenprüfer*innen mit modernsten Fähigkeiten, Fachkenntnissen und Instrumenten;
- Förderung der Zusammenarbeit, der gegenseitigen Unterstützung und des Austauschs innerhalb der europäischen Fact-Checking-Gemeinschaft;
- Schaffung eines europäischen Repositoriums für Faktenchecks, in dem die Inhalte der angeschlossenen Fact-Checking-Organisationen gesammelt werden können;
- Erkundung nachhaltiger Geschäftsmodelle für Faktenprüfer*innen in Europa, einschließlich spezieller Anwendungsfälle für das Repository von Faktenchecks.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Ziel dieser Aktion ist es, die Kapazität der europäischen Fact-Checking-Gemeinschaft zu unterstützen und gleichzeitig darauf hinzuwirken, dass Fact-Checking in allen EU-Mitgliedstaaten und Sprachen (gegebenenfalls auch in den Minderheitensprachen der EU-Mitgliedstaaten) zur Verfügung steht, wobei auf den Aktivitäten der Europäischen Beobachtungsstelle für digitale Medien (EDMO) und anderen europäischen Fact-Checking-Initiativen wie dem European Fact-Checking Standards Network (EFCSN) aufgebaut, diese ergänzt und weiter ausgebaut werden.
Der geografische Geltungsbereich umfasst alle EU-Mitgliedstaaten sowie Kandidaten- und Beitrittsländer oder EU-Nachbarländer, die angesichts der besonderen Anfälligkeit für Desinformation und russische Einmischung in dieser Region mit dem Programm Digitales Europa assoziiert sind.
Alle Aktivitäten, die vom Konsortium oder von Dritten im Rahmen dieser Aufforderung durchgeführt werden, müssen die von EDMO durchgeführten Maßnahmen ergänzen und sollten, wo immer möglich, eine Zusammenarbeit mit EDMO anstreben.
KPIs zur Messung der Ergebnisse und Leistungen
Es wird erwartet, dass der Vorschlag eine Liste von KPIs enthält. Diese sollten zumindest Vorschläge für Indikatoren enthalten, die Folgendes abbilden:
- Die Anzahl der Organisationen, die im Rahmen dieser Aktion operationelle Unterstützung erhalten.
- Die Anzahl der abgedeckten Sprachen und Mitgliedstaaten/Länder.
- Die Gesamtzahl der Faktenchecks, die im Rahmen der im Rahmen dieser Aktion gewährten Finanzhilfen veröffentlicht wurden.
- Die Anzahl der im Rahmen dieser Aktion durchgeführten Schulungen.
- Die Reichweite der im Rahmen dieser Aktion unterstützten Kommunikationsaktivitäten (gemessen in Punkten wie Ansichten, Likes und Shares).
- Die Zahl der im Rahmen des Schutzprogramms für Faktenüberprüfungen eingegangenen Anträge auf Unterstützungsmaßnahmen und die Gesamtzahl der durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen.
- Die Anzahl der Artikel zur Faktenüberprüfung, die in den zentralen Speicher für Faktenüberprüfungen aufgenommen wurden.
- Die Anzahl der Organisationen, die mit dem Repository für Faktenüberprüfungen verbunden sind.
Das Konsortium wird darüber hinaus ermutigt, Indikatoren festzulegen, mit denen sich die Wirkung der Aktion im Detail messen lässt. Dies könnte beispielsweise die Entwicklung eines Indikators für die Notfallbereitschaft, Leistungs- und Benutzerkennzahlen für den entwickelten Datenspeicher oder Indikatoren zur Bewertung der Akzeptanz, der Auswirkungen und der Wahrnehmung des Schutzsystems für Faktenüberprüfungen umfassen.
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Erwartete Ergebnisse
A. Ergebnisse, die direkt über das Konsortium umgesetzt werden:
- Umsetzung eines Systems zum Schutz von Faktenprüfern: Das Konsortium wird die Verantwortung für die Umsetzung eines Programms zum Schutz von Faktenprüfern übernehmen. Das System sollte konkrete operative Unterstützungsmaßnahmen entwickeln, die Faktenprüfer*innen und Faktenprüforganisationen in der EU und in den EU-Kandidaten- und Beitrittsländern oder in den EU-Nachbarländern, die mit dem Programm "Digitales Europa" assoziiert sind, zugänglich sind und Unterstützung in Bereichen wie Rechtsangelegenheiten, Cybersicherheit, psychologische Unterstützung, Schulungen zum Umgang mit Belästigung und Einschüchterung sowie Unterstützung bei der Umsiedlung umfassen. Das Schutzprogramm wird in Zusammenarbeit mit EDMO entwickelt und baut auf den Ergebnissen des EDMO-Pilotprogramms auf. Das Konsortium wird für die Unterstützung der oben beschriebenen konkreten Maßnahmen verantwortlich sein, während EDMO den Zugang zu dem System über die EDMO-Website erleichtern wird. Schließlich sollte das Konsortium Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsaktivitäten über Belästigungen durchführen, die bei Fact-Checking-Organisationen eingehen.
- Aufbau eines Repositoriums für Faktenchecks: Das Repository sollte auf der Grundlage der Anforderungen der Fact-Checking-Gemeinschaft konzipiert werden. Der Zugang zum Repositorium sollte so gestaltet sein, dass neue kommerzielle Möglichkeiten für die Organisationen, die Inhalte in das Repositorium einspeisen, gefördert werden und Aktivitäten unterstützt werden, die darauf abzielen, das Phänomen der Desinformation zum Wohle der Öffentlichkeit zu beobachten und zu analysieren. Das Repositorium sollte daher über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) verfügen, die einen strukturierten Abruf der relevanten Daten ermöglicht. Das Konsortium wird dafür sorgen, dass das Repository effektiv mit Faktenchecks bestückt wird. Schließlich wird das Konsortium nach Möglichkeiten suchen, das Repository auch für die Information der Öffentlichkeit zu nutzen, zum Beispiel durch die Verwendung von Dashboards.
- Schaffung von Kapazitäten für Faktenüberprüfungen im Notfall: Das Konsortium sollte einen Rahmen schaffen, der in der Lage ist, sich auf jede Situation vorzubereiten und darauf zu reagieren, in der eine plötzliche Zunahme schädlicher Desinformationen auftritt, einschließlich Notfallsituationen. Diese Kapazität sollte alle 27 EU-Mitgliedstaaten abdecken, insbesondere diejenigen, die stärker von Desinformation betroffen sind und über weniger Kapazitäten zur Überprüfung von Fakten verfügen. EU-Bewerber- und Beitrittsländer oder EU-Nachbarländer, die mit dem Programm "Digitales Europa" assoziiert sind, könnten ebenfalls abgedeckt werden. Die Krisenreaktionskapazitäten sollten eine rasche Ausweitung der Faktenüberprüfungsaktivitäten in dem betroffenen Gebiet ermöglichen und Mittel zur effektiven Kommunikation der Faktenüberprüfungsergebnisse an die Öffentlichkeit bereitstellen. Während das Konsortium den notwendigen Rahmen aufbaut und betreibt, können die Faktenüberprüfungsaktivitäten vor Ort in einer Notsituation vom Konsortium, von Dritten oder von einer Mischung aus beiden durchgeführt werden. Die Kapazität zur Reaktion auf Notfälle sollte mit konkreten - und soweit möglich standardisierten - Analyseprodukten zum Situationsbewusstsein auf EU- und Mitgliedstaatsebene beitragen.
Zusätzlich zu diesen Aufgaben kann das Konsortium weitere Aktivitäten vorschlagen, die finanziert werden sollen.
Das erfolgreiche Konsortium sollte mit EDMO zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieser Aktion finanzierten Aktivitäten dem EDMO-Netzwerk zugute kommen und es stärken. Die Komplementarität mit der Arbeit von EDMO und seinen nationalen und regionalen Knotenpunkten ist von wesentlicher Bedeutung. Keine der von EDMO durchgeführten Maßnahmen darf sich mit den im Rahmen dieser Aufforderung finanzierten Maßnahmen überschneiden. Eine Ergänzung bestehender Bemühungen von EDMO ist möglich, sofern der Mehrwert und die effiziente Nutzung der Ressourcen nachgewiesen werden.
Um die erforderliche Zusammenarbeit mit EDMO zu erreichen, sollte das erfolgreiche Konsortium eine geeignete Schnittstelle mit der EDMO-Leitung einrichten.
B. Ergebnisse, die durch die Unterstützung von Dritten umgesetzt werden:
Das Projekt wird Zuschüsse an Dritte vergeben, um die Kapazitäten europäischer Faktenprüfer*innen zu stärken. Die Projektanträge sollten detailliert darlegen, wie die vorgeschlagenen Aktivitäten den kurz- und langfristigen Bedürfnissen der europäischen Fact-Checking-Gemeinschaft entsprechen. Das erfolgreiche Konsortium sollte seine Aktivitäten in einem integrativen Prozess durchführen: Rückmeldungen zu den geplanten Aktivitäten, ihren Durchführungsmodalitäten und den erzielten Ergebnissen sollten kontinuierlich von europäischen Fact-Checking-Organisationen eingeholt werden, und Beiträge von wichtigen Interessengruppen wie Medienorganisationen, Social-Media-Plattformen oder politischen Entscheidungsträgern sollten immer dann eingeholt werden, wenn sie relevant sind.
Das Konsortium sollte sich bemühen, eine solidere Abdeckung der Faktenüberprüfung in den Mitgliedstaaten und Sprachen der EU zu erreichen und auch Kandidaten- und Beitrittsländer oder EU-Nachbarländer zu erreichen, die mit dem Programm Digitales Europa assoziiert sind. Zu diesem Zweck wird das Projekt den Großteil - mindestens 60 Prozent - der Mittel an Dritte auszahlen, und zwar über eine geeignete Drittfinanzierung um Aktivitäten wie die folgenden zu unterstützen:
- Erstellung von Faktenchecks in europäischen Ländern und Sprachen mit besonderem Schwerpunkt auf denjenigen, die derzeit nur unzureichend durch Faktencheck-Aktivitäten abgedeckt sind;
- Unterstützung der Beiträge von Fact-Checking-Organisationen zu eingehenden Untersuchungen von Desinformationskampagnen;
- Ad-hoc-Unterstützung von Faktenprüfer*innen in Mitgliedstaaten, die aufgrund von Wahlen, Notfällen oder anderen Situationen mit einem besonders hohen Aufkommen von Desinformationen konfrontiert sind;
- Unterstützung bei der Erfüllung der Anforderungen für die Zertifizierung des EFCSN oder IFCN durch Schulungen und andere geeignete Maßnahmen;
- Erstellung von Faktenchecks in europäischen Ländern und Sprachen, die derzeit nur unzureichend von Faktenchecking-Aktivitäten abgedeckt sind;
- Erleichterung eingehender Untersuchungen von Desinformationskampagnen;
- Erprobung des innovativen Einsatzes neuartiger Technologien, wie z. B. großer Sprachmodelle, für Faktenüberprüfungen, um die Effizienz, die Sprachabdeckung und die Skalierbarkeit zu erhöhen;
- Integration der Websites von Fact-Checking-Organisationen sowie der EDMO-Website in das im Rahmen dieses Projekts entwickelte Repository von Fact-Checks;
- Schulungsmaßnahmen für Fact-Checking-Organisationen, auch in Bezug auf KommunikationsmaßnahmenUmsetzung von Maßnahmen zur Stärkung der gesellschaftlichen Widerstandsfähigkeit der Bürger*innen, z. B. durch Pre-Bunking-Aktivitäten, Krisenkommunikation und Unterstützung der Bürger*innen bei der Erkennung von Falsch- und Desinformationen;
- Organisation nationaler oder regionaler Konferenzen zur Faktenüberprüfung, um den Austausch bewährter Verfahren, die gegenseitige Unterstützung und gemeinsame Projekte zu fördern;
- Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit;
- Ausweitung der Reichweite und Wirkung der Faktenüberprüfung, auch durch Zusammenarbeit mit anderen Akteur*innen im Medien-Ökosystem.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Albanien (Shqipëria), Bosnien und Herzegowina (Bosna i Hercegovina / Босна и Херцеговина), Island (Ísland), Kosovo (Kosova/Kosovë / Косово), Liechtenstein, Moldau (Moldova), Montenegro (Црна Гора), Nordmazedonien (Северна Македонија), Norwegen (Norge), Schweiz (Schweiz/Suisse/Svizzera), Serbien (Srbija/Сpбија), Türkei (Türkiye), Ukraine (Україна)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Die Vorschläge müssen von mindestens 3 unabhängigen Antragstellenden (Begünstigte; nicht verbundene Einrichtungen) aus 3 verschiedenen förderfähigen Ländern eingereicht werden. Der Koordinator muss seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben.
Um förderfähig zu sein, müssen die Antragsteller (Begünstigte und angeschlossene Einrichtungen):
- juristische Personen sein (öffentliche oder private Einrichtungen)
- ihren Sitz in einem der förderfähigen Länder haben, d. h.:
- EU-Mitgliedstaaten (einschließlich der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG))
- Nicht-EU-Ländern (außer bei Themen mit Einschränkungen):
- gelistete EWR-Länder und mit dem Programm Digitales Europa assoziierte Länder Programm assoziiert sind (Liste der teilnehmenden Länder)
An dem Konsortium muss mindestens eine unabhängige Organisation zur Überprüfung von Fakten beteiligt sein.
Die Unabhängigkeit der dem Konsortium angehörenden Fact-Checking-Organisation sollte entweder wie folgt nachgewiesen werden:
- Zertifizierung durch das European Fact-Checking Standards Network oder das International Fact-Checking Network, die unter https://ifcncodeofprinciples.poynter.org/signatories oder unter https://members.efcsn.com/signatories aufgelistet sind.
- Ist die Faktenprüforganisation unter keinem der beiden unter Punkt 1. genannten Links aufgelistet, sollte die Organisation eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie dieses Kriterium erfüllt, d. h. einen Nachweis der Zertifizierung durch das EFCSN. Die Bescheinigung kann in Teil B des Vorschlags aufgenommen werden.
weitere Förderkriterien
Sonderfälle
Natürliche Personen sind NICHT förderfähig (mit Ausnahme von Selbstständigen, d. h. Einzelunternehmern*innen, bei denen das Unternehmen keine von der natürlichen Person getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt).
Internationale Organisationen sind NICHT förderfähig, es sei denn, es handelt sich um internationale Organisationen von europäischem Interesse im Sinne von Artikel 2 der Verordnung über das digitale Europa (d. h. internationale Organisationen, deren Mitglieder mehrheitlich Mitgliedstaaten sind oder deren Hauptsitz sich in einem Mitgliedstaat befindet).
Einrichtungen, die nach ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien für den Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
EU-Einrichtungen (mit Ausnahme der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission) können NICHT Teil des Konsortiums sein.
Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen, können als "Alleinbegünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Bitte beachten Sie, dass, wenn die Maßnahme von den Mitgliedern durchgeführt wird, diese ebenfalls teilnehmen sollten (entweder als Begünstigte oder als angeschlossene Einrichtungen, da ihre Kosten sonst NICHT förderfähig sind).
Begünstigte aus Ländern, mit denen Verhandlungen über eine Teilnahme am Programm laufen (siehe Liste der teilnehmenden Länder oben), können an der Aufforderung teilnehmen und Zuschüsse unterzeichnen, wenn die Verhandlungen vor der Unterzeichnung des Zuschusses abgeschlossen sind und wenn die Assoziierung die Aufforderung abdeckt (d. h. rückwirkend ist und sowohl den Teil des Programms als auch das Jahr, in dem die Aufforderung veröffentlicht wurde, abdeckt).
Für Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) unterliegen, gelten besondere Regeln. Solche Einrichtungen sind in keiner Weise teilnahmeberechtigt, auch nicht als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Unterauftragnehmer*innen oder Empfänger*innen von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).
Für Einrichtungen, die Maßnahmen unterliegen, die auf der Grundlage der EU-Verordnung 2020/2092 angenommen wurden, gelten besondere Regeln. Diese Einrichtungen sind nicht berechtigt, eine geförderte Rolle zu übernehmen (Begünstigte, verbundene Einrichtungen, Unterauftragnehmer*innen, Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte usw.). Derzeit gelten solche Maßnahmen für ungarische Stiftungen von öffentlichem Interesse, die gemäß dem ungarischen Gesetz IX von 2021 gegründet wurden, oder für alle Einrichtungen, die sie unterhalten (siehe Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates, Stand 16. Dezember 2022).
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Projektlaufzeit
30-36 Monate
Zusätzliche Informationen
Die Vorschläge müssen vollständig sein und alle geforderten Informationen sowie alle erforderlichen Anhänge und Nachweise enthalten:
- Antragsformular Teil A - enthält verwaltungstechnische Angaben zu den Teilnehmern (künftiger Koordinator, Begünstigte und angeschlossene Einrichtungen) und den zusammengefassten Finanzplan für das Projekt (direkt online auszufüllen)
- Antragsformular Teil B - enthält die technische Beschreibung des Projekts (Vorlage, die vom Portal Submission System heruntergeladen, ausgefüllt, zusammengestellt und wieder hochgeladen werden muss)
Der Umfang der Vorschläge ist auf maximal 70 Seiten begrenzt (Teil B).
Finanzierungssatz: 100 % für das Konsortium, Kofinanzierung von 50 % für die unterstützten Dritten.
- In den Vorschlägen sollten mindestens 60 % der Gesamtkosten des Projekts für die Kofinanzierung von Dritten vorgesehen werden.
- Der Höchstbetrag der EU-Kofinanzierung pro Drittpartei beträgt 350.000,00 €. Beträge von mehr als 60.000,00 € pro Drittpartei sind erforderlich, weil die Ziele der Maßnahmen im Rahmen dieser Aufforderung ansonsten nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten erreicht werden könnten.
- Einem Dritten kann mehr als ein Zuschuss gewährt werden, sofern die gesamte EU-Kofinanzierung 350.000,00 € pro Dritten während der Projektlaufzeit nicht übersteigt und sichergestellt ist, dass keine Doppelfinanzierung erfolgt.
- Die Aufteilung des Budgets auf Dritte muss in Teil B des Vorschlags ausdrücklich dargelegt werden. Der für Dritte vorgesehene Betrag sollte in der Tabelle „Ressourcen“, Spalte D1, angegeben werden. Darüber hinaus ist in Teil B unter dem jeweiligen Arbeitspaket (WP) eine ausführliche Erläuterung zu den von Dritten durchzuführenden Tätigkeiten aufzunehmen und in der Tabelle „Sonstige Kostenkategorien“ aufzuführen.
- Die Empfänger*innen finanzieller Unterstützung für Dritte sind verpflichtet, mindestens 50 % der Gesamtkosten der Aktivität zu kofinanzieren.
Call-Dokumente
Call Document - DIGITAL-2025-BESTUSE-08Call Document - DIGITAL-2025-BESTUSE-08(512kB)
Kontakt
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