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Call-Eckdaten
Innovationsfonds 2024 Netto-Null-Technologien - Pilotprojekte
Förderprogramm
Innovationsfonds
Call Nummer
INNOVFUND-2024-NZT-PILOTS
Termine
Öffnung
03.12.2024
Deadline
24.04.2025 17:00
Förderquote
60%
Budget des Calls
€ 200.000.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
min. € 2.500.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Ziel dieses Themas ist es, hochinnovative, bahnbrechende Technologien zu unterstützen, die eine tiefgreifende Dekarbonisierung ermöglichen, die für das Erreichen der Klimaneutralität erforderlich ist.
Call-Ziele
Im Rahmen dieses Themas können folgende Aktivitäten finanziert werden: Bau und Betrieb von Pilotprojekten, die sich auf die Validierung, Erprobung und Optimierung hochinnovativer, tiefgreifender Dekarbonisierungslösungen in allen Sektoren konzentrieren, die für eine Unterstützung durch den Innovationsfonds in Frage kommen.
Pilotprojekte können also Folgendes betreffen:
- Sektoren, die in Anhang I und Anhang III der EU-EHS-Richtlinie 2003/87 aufgeführt sind, einschließlich umweltverträglicher Kohlenstoffabscheidung und -verwendung (CCU), die wesentlich zur Eindämmung des Klimawandels beitragen, sowie Produkte, die kohlenstoffintensive Produkte ersetzen, die in Sektoren hergestellt werden, die in Anhang I der EU-EHS-Richtlinie aufgeführt sind.
- Bau und Betrieb von innovativen Energiespeichersystemen.
- Entwicklung von Lösungen zur CO2-Speicherung.
- Anlagen für erneuerbare Energien in den Bereichen Photovoltaik, konzentrierte Solarenergie, Onshore- und Offshore-Windkraft, Meeresenergie, Geothermie, Solarthermie und andere Technologien für erneuerbare Energien, einschließlich innovativer Systeme für den Netzanschluss (Strom/Wärme).
Es wird ein höheres Maß an Innovation erwartet als bei den anderen Themen dieser Aufforderung. Die geförderten Aktivitäten sollten sich mit den technischen Risiken befassen, die mit der Demonstration innovativer Technologien und Lösungen verbunden sind, z. B. mit der Optimierung von Technologieprozessen und Betriebsparametern und/oder der Verbesserung der Eigenschaften der Endprodukte. Pilotprojekte sollten eine innovative Technologie oder Lösung zur tiefgreifenden Dekarbonisierung oder Nettokohlenstoffentfernung in einem betrieblichen Umfeld demonstrieren, wobei jedoch noch nicht erwartet wird, dass sie eine groß angelegte Demonstration oder kommerzielle Produktion erreichen. Dennoch wird eine begrenzte Produktion oder ein Betrieb zu Testzwecken erwartet, einschließlich der Lieferung an/von potenziellen Kunden zur Validierung. Diese Projekte haben in der Regel eine begrenzte Laufzeit von 3 bis 5 Jahren. Im Erfolgsfall sollte die Technologie zu einer groß angelegten Demonstration oder einer erstmaligen kommerziellen Produktion übergehen.
Eine Technologie zur tiefgreifenden Dekarbonisierung ist eine Technologie, die das Potenzial hat, mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vollständig vereinbar zu sein. Die Pilotanlage sollte ein sehr niedriges Niveau an Restemissionen aufweisen oder zu einem Netto-Kohlenstoffabbau führen. Weitere Einzelheiten finden Sie in den Mindestanforderungen unter dem Kriterium der Vermeidung von Treibhausgasemissionen.
Die Projekte sollten zum Aufbau industrieller Kapazitäten, zur Technologieführerschaft, zur Widerstandsfähigkeit der Lieferkette und zur strategischen Autonomie innerhalb der EU/des EWR beitragen.
Der Höchstbetrag der Zuschüsse des Innovationsfonds für ein einzelnes Projekt zu diesem Thema ist auf 40 Mio. EUR begrenzt.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Island (Ísland), Liechtenstein, Norwegen (Norge)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Nein
Projektpartnerschaft
Um förderfähig zu sein, müssen die Antragstellende (Begünstigte und angeschlossene Einrichtungen):
-
juristische Personen sein (öffentliche oder private Einrichtungen)
-
ihren Sitz in einem der förderfähigen Länder haben: in jedem Land der Welt.
Sonderfälle:
Natürliche Personen sind NICHT förderfähig (mit Ausnahme von Selbstständigen, d. h. Einzelunternehmern, bei denen das Unternehmen keine von der natürlichen Person getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt).
Internationale Organisationen sind förderfähig. Die Regeln für förderfähige Länder gelten nicht für sie.
Einrichtungen, die nach ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien bieten
für den Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
EU-Einrichtungen (mit Ausnahme der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission) können NICHT Teil des Konsortiums sein.
Einrichtungen, die aus Mitgliedern bestehen, können als "Alleinbegünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Bitte beachten Sie, dass, wenn die Maßnahme von den Mitgliedern durchgeführt wird, diese auch teilnehmen sollten (entweder als Begünstigte oder als verbundene Einrichtungen, da sie sonst keinen Anspruch auf einen Teil des Zuschusses haben).
weitere Förderkriterien
- Die Projekte müssen in EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Ländern (d. h. Norwegen, Island oder Liechtenstein) angesiedelt sein.
- Projekte können auch in Nordirland angesiedelt sein, sofern sie die Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Lieferung von Strom betreffen.
- Finanzielle Unterstützung für Dritte ist nicht zulässig.
- Es können nur Projekte gefördert werden, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorschlags noch nicht abgeschlossen sind.
- Für Projekte im maritimen Sektor:
- Wenn die Projekte Investitionen in Schiffe betreffen, müssen diese Schiffe unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Landes fahren und regelmäßig Häfen unter der Gerichtsbarkeit eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Landes (siehe Liste hier) anlaufen (mindestens 15 % ihrer Hafenanläufe in zwei Jahren); oder sie müssen regelmäßig Häfen unter der Gerichtsbarkeit eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Landes (siehe Liste hier) anlaufen (mindestens 30 % ihrer Hafenanläufe in zwei Jahren); oder sie müssen Dienstleistungs- oder Unterstützungstätigkeiten in Häfen unter der Gerichtsbarkeit eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Landes durchführen.
- Wenn die Projekte Investitionen in die Hafeninfrastruktur betreffen (z. B. Infrastrukturen für das Bunkern von erneuerbaren alternativen Kraftstoffen in Häfen, einschließlich Containerumschlagshäfen), müssen die Häfen der Gerichtsbarkeit eines EU-Mitgliedstaats oder eines EWR-Landes unterliegen (siehe Liste hier).
- Das Projekt muss:
- den finanziellen Abschluss innerhalb von vier Jahren nach Unterzeichnung der Finanzhilfe erreichen (maximale Frist bis zum finanziellen Abschluss)
- mindestens drei Jahre nach Inbetriebnahme in Betrieb sein (Mindestzeitraum für die Überwachung der Vermeidung von Treibhausgasemissionen).
- Die Projektdauer (Zuschussdauer) liegt normalerweise zwischen 3 und 15 Jahren, von der Unterzeichnung des Zuschusses bis zur Abschlusszahlung. Projekte mit längerer Laufzeit können in hinreichend begründeten Fällen akzeptiert werden. Verlängerungen sind möglich, wenn sie hinreichend begründet werden und durch einen Änderungsantrag erfolgen.
Projektbudget:
Die Projektbudgets (beantragter Zuschussbetrag) müssen auf der Grundlage der relevanten Kosten berechnet werden, wobei der zur Verfügung gestellte Kostenrechner zu verwenden ist und die in den Leitlinien für die relevante Kostenmethodik festgelegten Bedingungen einzuhalten sind. Der maximale Zuschussbetrag darf 60 % der relevanten Kosten nicht überschreiten. Nur Projekte mit relevanten Kosten von mehr als Null sind förderfähig.
Im Rahmen dieser Aufforderung sind nur Projekte mit den unten angegebenen Investitionsausgaben förderfähig: Investitionsausgaben über 2 500 000 EUR
Investitionsausgaben" sind alle Projektkosten (gemäß der Definition in den Leitlinien zur relevanten Kostenmethodik) für die Projektentwicklung oder den Bau, die vor der Inbetriebnahme des Projekts angefallen sind oder anfallen werden und sich ausschließlich auf die folgenden Kategorien beziehen
- Baukosten
- Kosten der Standortinfrastruktur
- Entwicklungskosten
- immaterielle Vermögenswerte
- Unvorhergesehenes
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Projektlaufzeit
zwischen 3 und 15 Jahre
Zusätzliche Informationen
Die Vorschläge sind elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Portals für Finanzierungen und Ausschreibungen einzureichen (zugänglich über die Themenseite im Abschnitt "Suche nach Finanzierungen und Ausschreibungen"). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Die Vorschläge müssen vollständig sein und alle geforderten Informationen sowie alle erforderlichen Anhänge und Nachweise enthalten:
- Antragsformular Teil A - enthält verwaltungstechnische Angaben zu den Teilnehmern (künftiger Koordinator, Begünstigte und angeschlossene Einrichtungen) und den zusammengefassten Finanzplan für das Projekt (direkt online auszufüllen)
- Antragsformular Teil B - enthält die technische Beschreibung des Projekts (vom Portal Submission System herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzustellen und wieder hochzuladen)
- Teil C enthält zusätzliche Projektdaten und den Beitrag des Projekts zu den EU Leistungsindikatoren des Programms (direkt online auszufüllen)
- obligatorische Anhänge (sofern Vorlagen zum Herunterladen aus dem Portal Submission System zur Verfügung stehen, müssen diese verwendet, ausgefüllt, zusammengesetzt und erneut hochgeladen werden, sofern keine anderen Anweisungen erteilt werden):
- detaillierte Budgettabelle/einschlägiger Kostenrechner ("Finanzinformationsdatei") (siehe Vorlage)
- Informationen über die Teilnehmer (einschließlich Lebensläufe und frühere Projekte, falls vorhanden) (siehe Vorlage)
- Zeitplan/Gantt-Diagramm (siehe Vorlage)
- Rechner für die Vermeidung von Treibhausgasemissionen (siehe Vorlage)
- Durchführbarkeitsstudie (siehe Vorlage)
- Geschäftsplan (siehe Vorlage)
- Detailliertes Finanzmodell - eigenes Finanzmodell des Antragstellers mit detaillierten Informationen zu den Modellannahmen und Berechnungen zur Ableitung der Finanzprognosen (d. h. unter Verwendung von Formeln, keine fest kodierten Zahlen oder Makros), einschließlich folgender Mindestanforderungen: detailliertes Finanzmodell mit Projektannahmen, Finanzierungsquellen und -verwendungen, prognostizierte Finanzberichte, Berechnungsblätter, Sensitivitätsanalyse.
- Es gibt zwei Möglichkeiten, die relevanten Kosten zu berechnen (siehe Leitfaden zur relevanten Kostenmethode). Wenn Sie die Berechnungsmethode "Referenzanlage" verwenden (Option 2 in den Leitlinien zur relevanten Kostenmethode), muss das detaillierte Finanzmodell zusätzlich alle relevanten Daten und Berechnungen in Bezug auf diese Referenzanlage enthalten.
- Erweitertes Formular Teil C (für die statistische Datenerhebung, siehe Vorlage)
- Finanzielle Ressourcen der Projektanteilseigner - Beschreibung der Finanzlage der Projektanteilseigner, einschließlich Angaben zu Cashflow, Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz der letzten drei Jahre (falls verfügbar, konsolidierte oder soziale Abschlüsse); falls die Abschlüsse der Anteilseigner öffentlich zugänglich sind, genügt die Angabe des Links zur Website.
- Unterstützende Dokumente:
- Unterlagen zur Unterstützung der Projektfinanzierung (siehe Anhang 3)
- Unterlagen zu den Projektvertragsbedingungen (siehe Anhang 3)
- Sorgfaltsprüfungsberichte (falls vorhanden)
- Genehmigungen, Lizenzen, Zulassungen (falls zutreffend)
- sonstige Anhänge - nur für Projekte, die die Berechnungsmethode "Referenzanlage" für die relevanten Kosten verwenden:
- Wenn Sie die Berechnungsmethode "Referenzanlage" verwenden (Option 2 in den Leitlinien zur Kostenberechnungsmethode), müssen Sie auch Unterlagen beifügen, die erforderlich sind, um die Glaubwürdigkeit der Daten der Referenzanlage zu beurteilen, z. B. Nachweise für die Planung einer solchen (Referenz-)Anlage als Alternative zum Projekt, offizielle Vorstandsunterlagen, Finanzberichte, interne Geschäftspläne oder Studien. Diese Dokumente sollten eine Beschreibung der Annahmen enthalten, die den Kosten- und Ertragsdaten und -berechnungen zugrunde liegen, gegebenenfalls untermauert durch Angebote von (potenziellen) Lieferanten und Kunden und durch externe Marktstudien, falls verfügbar (für diese Dokumente gibt es keine Vorlage).
Die Vorschläge sind auf maximal 70 Seiten begrenzt (Teil B). Die Durchführbarkeitsstudie, der Geschäftsplan und der Plan für den Wissensaustausch dürfen jeweils 60 Seiten nicht überschreiten.
Call-Dokumente
INNOVFUND-2024-NZT Call documentINNOVFUND-2024-NZT Call document(714kB)
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