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Call-Eckdaten
Elektrizität, Gas, intelligente Netze, Wasserstoff und CO₂-Netze - Arbeiten
Förderprogramm
Fazilität Connecting Europe für Energie
Call Nummer
CEF-E-2024-PCI-PMI-WORKS
Termine
Öffnung
30.04.2024
Deadline
22.10.2024 17:00
Förderquote
50-75%
Budget des Calls
€ 850.000.000,00
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Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Ziel ist es, die Umsetzung von PCIs und PMIs zu unterstützen und dazu beizutragen.
Call-Ziele
Dieser Bereich bezieht sich auf Projekte für Arbeiten, die zur Umsetzung eines PCI oder PMI beitragen. Arbeiten im Sinne der CEF-Energy umfassen den Kauf, die Lieferung und die Bereitstellung von Komponenten, Systemen und Dienstleistungen einschließlich Software, die Entwicklung, den Bau und die Installation von förderfähigen Infrastruktureinrichtungen eines bestimmten PCI oder PMI, die Abnahme von Anlagen und den Start eines Projekts.
Besondere Bestimmungen gelten unter anderem für das Vorhandensein erheblicher positiver externer Effekte, eine grenzüberschreitende Entscheidung über die Kostenzuweisung und die Tatsache, dass das Projekt nicht über den Markt oder den Rechtsrahmen finanziert werden kann. Je nach dem Umfang der nachgewiesenen positiven externen Effekte der Maßnahme können auch spezifische Kofinanzierungssätze gelten.
Nur Projekte, die zu den in der Delegierten Verordnung 2022/564 der Kommission (Liste der PCI und PMI) aufgeführten PCI und PMI beitragen, kommen für eine Unterstützung durch EU-Finanzhilfen in Form von Zuschüssen in Betracht.
Gemäß Artikel 18 Absätze 2 und 3 der TEN-E-Verordnung (EU) 2022/869 kommen PCI/PMI, die unter die in Artikel 24 (Ausnahmeregelung für Gasverbindungsleitungen in Zypern und Malta) und in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und f (Elektrizitätsprojekte, ausgenommen intelligente Stromnetze) und Nummer 3 (Wasserstoffprojekte) genannten Kategorien fallen, ebenfalls für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Zuschüssen für Bauarbeiten in Betracht, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen
- Die gemäß Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a der TEN-E-Verordnung erstellte projektspezifische Kosten-Nutzen-Analyse erbringt den Nachweis über das Vorhandensein signifikanter positiver externer Effekte, wie Versorgungssicherheit, Systemflexibilität, Solidarität oder Innovation;
- für das Vorhaben eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenanlastung gemäß Artikel 16 der TEN-E-Verordnung ergangen ist oder - im Falle von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die Kategorie Energieinfrastruktur gemäß Anhang II Nummer 3 (Wasserstoffvorhaben) fallen, sofern sie nicht in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen und daher keine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenanlastung ergangen ist - das Vorhaben auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen abzielt, technologische Innovationen hervorbringt und die Sicherheit des grenzüberschreitenden Netzbetriebs gewährleistet;
- das Vorhaben nicht über den Markt oder den Regulierungsrahmen gemäß dem Geschäftsplan und anderen Bewertungen finanziert werden kann, insbesondere solchen, die von möglichen Investoren, Gläubigern oder der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt werden, wobei bei der Bewertung des Bedarfs des Vorhabens an finanzieller Unterstützung durch die Union alle Entscheidungen über Anreize und Gründe gemäß Artikel 17 Absatz 2 der TEN-E-Verordnung berücksichtigt werden.
Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der TEN-E-Verordnung kommen auch Vorhaben von gemeinsamem Interesse/PMI, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e (intelligente Stromnetze) und Nummer 2 (intelligente Gasnetze) und Nummer 5 (Kohlendioxidprojekte) genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Zuschüssen für Bauarbeiten in Betracht, wenn die betreffenden Projektträger in einer von der zuständigen nationalen Behörde oder gegebenenfalls der nationalen Regulierungsbehörde, eindeutig nachweisen können, dass die Projekte signifikante positive externe Effekte wie Versorgungssicherheit, Systemflexibilität, Solidarität oder Innovation bewirken, und wenn sie in Übereinstimmung mit der Kosten-Nutzen-Analyse, dem Geschäftsplan und den Bewertungen, die insbesondere von möglichen Investoren oder Gläubigern oder gegebenenfalls einer nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt wurden, eindeutig nachweisen können, dass sie nicht wirtschaftlich tragfähig sind.
(2) Bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter Artikel 24 der TEN-E-Verordnung (Ausnahmeregelung für Zypern und Malta) fallen, müssen die in Absatz 1 des Artikels genannten Verbindungsleitungen zusätzlich zu den in Artikel 19 genannten spezifischen Kriterien für eine finanzielle Unterstützung durch die Union so konzipiert sein, dass der Zugang zu den künftigen Energiemärkten, einschließlich Wasserstoff, gewährleistet ist, sie dürfen nicht zu einer Verlängerung der Lebensdauer von Erdgasanlagen führen und müssen die grenzüberschreitende Interoperabilität benachbarter Netze sicherstellen. Der Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 18 endet am 31. Dezember 2027. In jedem Antrag auf finanzielle Unterstützung der Union für Bauarbeiten ist anhand eines Fahrplans mit einem genauen Zeitplan eindeutig nachzuweisen, dass die Anlage bis 2036 in eine reine Wasserstoffanlage umgewandelt werden soll, sofern die Marktbedingungen dies zulassen. Die in Absatz 1 des Artikels genannte Ausnahmeregelung gilt bis zum direkten Anschluss Zyperns bzw. Maltas an das transeuropäische Gasnetz oder bis zum 31. Dezember 2029, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Der Inhalt der Belege und die Frage, ob das vorgeschlagene Projekt nachweislich erhebliche positive externe Effekte hat, d. h. Versorgungssicherheit, Solidarität oder Innovation, ob es grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt, technologische Innovationen hervorbringt und die Sicherheit des grenzüberschreitenden Netzbetriebs gewährleistet, oder ob es wirtschaftlich nicht tragfähig ist, werden bei der Bewertung anhand der geltenden Zuschlagskriterien geprüft.
Vorschläge, die Finanzhilfen für Arbeiten beantragen, für die keine entsprechenden Nachweise vorgelegt werden oder die Nachweise vorlegen, die zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht rechtsgültig sind, oder die eines der oben genannten Förderkriterien nicht erfüllen, können nicht förderfähig sein.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Wie in Abschnitt 4 des Anhangs zum mehrjährigen Arbeitsprogramm (Durchführungsbeschluss K(2024) 482 der Kommission) angegeben, wird erwartet, dass die finanzielle Unterstützung zur weiteren Entwicklung und Umsetzung von PCI und PMI beiträgt, um die allgemeinen Ziele der TEN-E-Politik und die energiepolitischen Ziele der CEF zu erreichen:
- Weitere Integration eines effizienten und wettbewerbsfähigen Energiebinnenmarktes,
- Interoperabilität der Netze über Grenzen und Sektoren hinweg,
- Erleichterung der Dekarbonisierung der Wirtschaft, Förderung der Energieeffizienz und Gewährleistung der Versorgungssicherheit.
Gemäß Erwägungsgrund 5 der CEF-Verordnung (EU) 2021/1153 und im Einklang mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm zielt diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen darauf ab, Projekte zu finanzieren, die zu den Zielen des Europäischen Green Deals, dem Pariser Abkommen und den Klima- und Energiezielen für 2030 sowie den mittel- und langfristigen Zielen der EU in Bezug auf die Dekarbonisierung beitragen.
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Erwartete Ergebnisse
Dieses Thema zielt darauf ab, die Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse (PCI) und Projekten von gegenseitigem Interesse (PMis) im Rahmen des Aufbaus der transeuropäischen Netze im Energiesektor zu ermöglichen. Die Aufforderung soll insbesondere dazu beitragen, Energieinfrastrukturvorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu unterstützen, die von erheblichem sozioökonomischem Nutzen sind und eine größere Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten, für die jedoch auf dem Markt keine angemessene Finanzierung bereitgestellt wird.
Mit den im Rahmen dieser Aufforderung geförderten Projekten werden die Ziele des Europäischen Green Deal sowie das Übereinkommen von Paris, die Klima- und Energieziele für 2030 und die langfristigen Dekarbonisierungsziele verfolgt. Daher sollte die im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährte finanzielle Unterstützung einen größtmöglichen Mehrwert für die Dekarbonisierung des Energiesektors erbringen. Der EU-Aktionsplan für Stromnetze unterstreicht die entscheidende Bedeutung der Stromnetze für die Energiewende.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
Moldau (Moldova), Ukraine (Україна)
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Nein
Projektpartnerschaft
Um förderfähig zu sein, müssen die Antragsteller (Begünstigte und angeschlossene Einrichtungen):
- juristische Personen sein (öffentliche oder private Einrichtungen)
- ihren Sitz in einem der förderfähigen Länder haben, d. h.
- EU-Mitgliedstaaten (einschließlich der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG))
- in Drittländern, die mit der CEF assoziiert sind(Liste der teilnehmenden Länder)
Sonderfälle:
- Einrichtungen aus anderen Ländern sind ausnahmsweise für Projekte von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Verkehr, Energie und Digitales sowie für grenzüberschreitende Projekte im Bereich erneuerbare Energien förderfähig, wenn die Bewilligungsbehörde ihre Teilnahme als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme erachtet.
- Natürliche Personen sind NICHT förderfähig (mit Ausnahme von Selbstständigen, d. h. Einzelunternehmern, bei denen das Unternehmen keine von der natürlichen Person getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt).
- Internationale Organisationen sind förderfähig. Die Regeln für förderfähige Länder gelten nicht für sie.
- Einrichtungen, die nach ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien für den Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind.
- EU-Einrichtungen (mit Ausnahme der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission) können NICHT Teil des Konsortiums sein.
Finanzielle Unterstützung für Dritte ist nicht zulässig.
weitere Förderkriterien
Die Kosten werden zu den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Fördersätzen erstattet (maximal 50 % für die Kosten von Studien und Arbeiten, maximal 70 % für die Kosten von Arbeiten in Regionen in äußerster Randlage).
Sie können einen höheren Fördersatz beantragen, wenn Ihr Projekt ein hohes Maß an regionaler oder EU-weiter Versorgungssicherheit bietet, die Solidarität in der EU stärkt oder hochinnovative Lösungen umfasst, die auf den in Artikel 14 Absatz 2 der TEN-E-Verordnung genannten Nachweisen beruhen ("Versorgungssicherheit/Solidarität/Innovation"): 75%
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Zusätzliche Informationen
Seitenbegrenzung und Layout des Vorschlags:
- Teil A, der direkt online auszufüllen ist: enthält administrative Informationen über die Teilnehmer (künftiger Koordinator, Begünstigte und verbundene Einrichtungen) und den zusammengefassten Finanzplan für das Projekt
- Teil B ist vom Einreichungssystem des Portals herunterzuladen, auszufüllen und als PDF-Datei wieder in das System hochzuladen (technische Beschreibung des Projekts)
- obligatorische Anhänge und unterstützende Dokumente (hochzuladen):
- detaillierte Budgettabelle pro Arbeitspaket (Vorlage im Einreichungssystem verfügbar)
- Lebensläufe des Kernprojektteams: nicht erforderlich
- Jährliche Tätigkeitsberichte (siehe Aufforderungsdokument, Abschnitt 7 für die Anwendbarkeit)
- Zeitplan/Gantt-Diagramm
- Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten (Letter of support)
- Dossier zur Einhaltung der Umweltvorschriften (Vorlage im Einreichungssystem verfügbar)
- Liste früherer Projekte (Schlüsselprojekte der letzten 4 Jahre) (siehe Aufforderungsdokument, Abschnitt 7 für die Anwendbarkeit)
- Formular für die Einhaltung der TEN-E-Vorschriften (Vorlage im Einreichungssystem verfügbar)
- Gilt für Bauvorhaben (gemäß Artikel 18 der TEN-E-Verordnung):
- Für PCIs und PMIs, die unter die in Artikel 24 und in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und f sowie in Anhang II Nummer 3 der TEN-E-Verordnung genannten Kategorien fallen:
- Vollständige projektspezifische Kosten-Nutzen-Analyse (KNA): aktuelle KNA gemäß der ENTSOG/ENTSO-E-Methodik und gemäß Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der TEN-E-Verordnung;
- Projektspezifische rechtsgültige Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenanlastung (CBCA) gemäß Artikel 16 der TEN-E-Verordnung. Die Antragsteller sollten gegebenenfalls die bereits verfügbaren CBCA-Leitlinien berücksichtigen, z. B. die ACER-Empfehlung Nr. 02/2023 vom 22. Juni 2023 über bewährte Verfahren für die Behandlung von Investitionsanträgen, einschließlich Anträgen auf grenzüberschreitende Kostenzuweisung für PCIs7. Bei Wasserstoffprojekten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Regulierungsbehörden fallen und daher keine CBCA-Entscheidung erhalten, können die Antragsteller eine Bestätigung der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde (NRB) oder einer anderen Behörde vorlegen, dass Wasserstoff in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich nicht reguliert ist (betrifft ein Projekt mehr als einen Mitgliedstaat, so reicht die Bestätigung der NRB oder einer anderen Behörde des Zuständigkeitsbereichs, in dem Wasserstoff nicht reguliert ist);
- Geschäftsplan und andere Bewertungen, aus denen hervorgeht, dass das Projekt nicht über den Markt oder den Rechtsrahmen finanziert werden kann (der Geschäftsplan kann durch eine separate Vorlage für eine Finanztabelle ergänzt werden).
- Für PCIs und PMIs, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e und Nummern 2 und 5 der TEN-E-Verordnung genannten Kategorien fallen:
- eine von der zuständigen nationalen Behörde oder gegebenenfalls der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführte Bewertung, mit der der Projektträger eindeutig nachweisen kann, dass die Projekte erhebliche positive externe Effekte wie Versorgungssicherheit, Systemflexibilität, Solidarität oder Innovation bewirken und dass sie nicht wirtschaftlich tragfähig sind, und zwar in Übereinstimmung mit der Kosten-Nutzen-Analyse, dem Geschäftsplan und den Bewertungen, die insbesondere von möglichen Investoren oder Gläubigern oder gegebenenfalls einer nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt wurden;
- Geschäftsplan und andere durchgeführte Bewertungen sowie eindeutige Belege für die fehlende wirtschaftliche Lebensfähigkeit (der Geschäftsplan könnte durch eine separate Vorlage für eine Finanztabelle ergänzt werden).
- Für PCIs und PMIs, die unter die in Artikel 24 und in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und f sowie in Anhang II Nummer 3 der TEN-E-Verordnung genannten Kategorien fallen:
Seitenbegrenzung - Teil B: 120 Seiten
Call-Dokumente
CEF-E-2024-PCI-PMI Works and studies call documentCEF-E-2024-PCI-PMI Works and studies call document(597kB)
Kontakt
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