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Call-Eckdaten
Institutionelle Unterstützung des staatlichen Dienstes für Seeverkehr, Binnenschifffahrt und Schifffahrt der Ukraine bei der Umsetzung des EU-Besitzstands, der Normen und Standards für die Sicherheit im Seeverkehr
Förderprogramm
Instrument zur Heranführungshilfe
Call Nummer
EuropeAid/180396/DD/ACT/UA
Termine
Öffnung
25.01.2024
Deadline
28.03.2024 15:30
Budget des Calls
€ 1.500.000,00
Geschätzter Beitrag der EU pro Projekt
€ 1.500.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Das Gesamtziel des Projekts besteht darin, die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Ukraine im Bereich der Hafenstaat-, Flaggenstaat- und Küstenstaatkontrolle, der maritimen Ausbildung und des Schutzes von Menschenleben auf See sicherzustellen.
Call-Ziele
- Verbesserung der Kapazität der Schifffahrtsverwaltung bei der Durchführung der staatlichen Aufsicht (Kontrolle) über die Sicherheit im Seeverkehr
- Verbesserung der Kapazität der Schifffahrtsverwaltung bei der Ausübung der staatlichen Aufsicht (Kontrolle) über die Aus- und Weiterbildung von Seeleuten
- Gewährleistung eines angemessenen Niveaus des Schutzes von Menschenleben in den Gewässern des Schwarzen Meeres und des Asowschen Meeres im maritimen Such- und Rettungsgebiet der Ukraine
Erwartete Ergebnisse
Das Twinning-Projekt gliedert sich in zwei Komponenten. Die Ziele des Twinning-Projekts sollen durch die Durchführung der Aktivitäten innerhalb der beiden Komponenten und die mit jeder Komponente verbundenen Ergebnisse erreicht werden. Die spezifischen Aktivitäten im Rahmen der beiden Komponenten sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht festgelegt, sondern werden im Zuge der Aushandlung des Vertrags und des Arbeitsplans präzisiert; ein vorläufiger Rahmen ist jedoch nachstehend skizziert.
Vorgeschriebenes Ergebnis 1/Komponente 1: Institutionelle Unterstützung des Staatlichen Dienstes für Seeverkehr, Binnenschifffahrt und Schifffahrt der Ukraine (Schifffahrtsverwaltung) bei der Umsetzung der EU-Normen und Standards für die Sicherheit im Seeverkehr
Der Schwerpunkt der Komponente liegt auf der Harmonisierung und Anpassung der Ansätze der Schifffahrtsverwaltung an die EU-Praktiken und dem Studium der Erfahrungen bei der Entwicklung und Umsetzung der rechtlichen Rahmenbedingungen in den folgenden technischen Bereichen:
- Anerkannte Organisationen (R 391/2009, D 2009/21, D 2009/15);
- IMO-Instrumente (D 2009/21);
- Sicherheit und Verhütung von Verschmutzung auf Fischereifahrzeugen (R 336/2006, D 2009/21, D 97/70);
- Sicherheit von Schiffen, Häfen und Hafenanlagen (R 725/2004, D 2005/65, D 2009/16);
- Kenntnisse und berufliche Fähigkeiten von Seeleuten;
- Inspektionen der maritimen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen (D 2022/93).
Teilergebnis 1.1: Das Verfahren zur Überwachung und Prüfung der anerkannten Organisationen ist gesetzlich geregelt.
Die Aktivitäten zur Erreichung dieses Ergebnisses zielen auf die Entwicklung und Einführung von Rechtsdokumenten ab, die das Verfahren (Programm) der Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften und die Überwachung und Prüfung von anerkannten Organisationen (ROs) in Übereinstimmung mit EU-Normen und -Standards sowie unter Berücksichtigung bewährter Praktiken regeln. Die zuständigen Mitarbeiter*innen der Schifffahrtsverwaltung müssen für die Überwachung und Prüfung der anerkannten Organisationen geschult und angeleitet werden.
Teilergebnis 1.2: Verfahren (Mechanismus) zur Überwachung und regelmäßigen Bewertung der Maßnahmen, die zur wirksamen Umsetzung und Anwendung der verbindlichen IMO-Instrumente ergriffen wurden, sind eingeführt.
Die Aktivitäten zur Erreichung dieses Ergebnisses bestehen in der Bewertung der Maßnahmen, die für die wirksame Umsetzung und Anwendung der verbindlichen IMO-Instrumente zu ergreifen sind, einschließlich Maßnahmen zur Selbstbewertung der Schifffahrtsverwaltung.
Teilergebnis 1.3: Die Anforderungen an Fischereifahrzeuge gemäß dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe auf Fischereifahrzeugen sind gesetzlich geregelt.
Die Maßnahmen zur Erreichung dieses Ergebnisses sollen die Schifffahrtsverwaltung bei der Verbesserung der Sicherheit und der Verhütung von Umweltverschmutzung auf Fischereifahrzeugen unterstützen, indem Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 (SOLAS) und des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 (MARPOL) sowie der Anforderungen an Fischereifahrzeuge unter ukrainischer Flagge (D 2009/21, D 97/70) entwickelt und umgesetzt werden. Das Personal der Schifffahrtsverwaltung muss auch für die Inspektion von Fischereifahrzeugen geschult werden.
Teilergebnis 1.4: Die Sicherheit von Schiffen, Häfen und Hafenanlagen ist verbessert.
Die Maßnahmen zur Erreichung dieses Ergebnisses umfassen die Lückenanalyse der nationalen Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, die Überarbeitung der Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr auf Schiffen, in Häfen und in Hafenanlagen, die Schulung des Personals der Stellen, die für die Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code), der EU-Rechtsvorschriften R 725/2004, D 2005/65 und des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens zuständig sind, sowie die Untersuchung der Praxis verschiedener Länder in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen des ISPS-Codes im Zusammenhang mit den modernen Bedrohungen der Sicherheit der Schifffahrt.
Teilergebnis 1.5: Die Übereinstimmung der Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten von Seeleuten mit den in internationalen Instrumenten und EU-Normen festgelegten Kompetenzstandards (Bewertung der beruflichen Kompetenz) wird bewertet.
Die Maßnahmen zur Erreichung dieses Ergebnisses müssen darauf abzielen, das System zur Bewertung der Übereinstimmung von Kenntnissen und beruflichen Fähigkeiten von Seeleuten mit den Befähigungsnormen (Bewertung der beruflichen Befähigung) des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) und des Internationalen Übereinkommens von 1995 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Mitgliedern des Personals von Fischereifahrzeugen (STCW-F) im Einklang mit den nationalen und EU-Normen zu verbessern.
Teilergebnis 1.6: Die Kapazität des Personals der Schifffahrtsverwaltung zur Durchführung von Inspektionen der Einrichtungen für die Aus- und Weiterbildung von Seeleuten ist verbessert.
Die Aktivitäten zur Erreichung dieses Ergebnisses werden sich mit der Notwendigkeit befassen, die ukrainischen Rechtsvorschriften über das Ausbildungssystem für Seeleute in Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen mit dem EU-Besitzstand gemäß den STCW- und STCW-F-Übereinkommen in Einklang zu bringen. Außerdem muss ein System zur Organisation und Kontrolle der Ausbildung, Umschulung, Fortbildung und Zertifizierung von Besatzungsmitgliedern von Seeschiffen gemäß den internationalen Verträgen der Ukraine geschaffen werden.
Ergebnis 2/ Komponente 2: Institutionelle Unterstützung des staatlichen Dienstes für Seeverkehr, Binnenschifffahrt und Schifffahrt der Ukraine (Schifffahrtsverwaltung) bei der Entwicklung und Verbesserung des Such- und Rettungssystems auf See
Der Schwerpunkt der Komponente liegt auf der Harmonisierung und Anpassung der Ansätze der Schifffahrtsverwaltung an die EU-Praktiken und dem Studium der Erfahrungen bei der Entwicklung und Umsetzung der rechtlichen Rahmenbedingungen in den folgenden technischen Bereichen:
- Schiffsverkehrsüberwachungs- und -informationssystem (D 2002/59);
- Schiffswarnsystem in der Such- und Rettungsregion der Ukraine (D 2002/59).
Teilergebnis 2.1: Rechtsakte, die sich aus den Bestimmungen der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr ergeben, sind entwickelt und vom ukrainischen Ministerium für Restaurierung verabschiedet.
Die Maßnahmen zur Erreichung dieses Ergebnisses konzentrieren sich auf die Steigerung der Effizienz der Such- und Rettungsmaßnahmen auf See in den Gewässern des Schwarzen Meeres und des Asowschen Meeres - Kapitel 5 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See von 1979 und der Regel V/11 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen.
Teilergebnis 2.2: Das Schiffsalarmsystem in der Such- und Rettungsregion der Ukraine ist implementiert.
Die Aktivitäten zur Erreichung dieses Ergebnisses konzentrieren sich auf die Umsetzung des Schiffsalarmsystems in der Such- und Rettungsregion der Ukraine, das in Kapitel 5 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See von 1979 und in der Regel V/11 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 vorgesehen ist und auch den maritimen Hilfsdienst im Zusammenhang mit der Reaktion auf Schiffsalarme bei Unfällen und Gefahren auf See (neu) betrifft.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
förderfähige Einrichtungen
Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Nein
Projektpartnerschaft
Nur öffentliche Verwaltungen und ermächtigte Einrichtungen gemäß dem Twinning-Handbuch der Mitgliedstaaten der Europäischen Union können sich über die nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bewerben.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Projektlaufzeit
24 Monate
Zusätzliche Informationen
Twinning-Vorschläge müssen von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten bei den Nationalen Kontaktstellen für Twinning der EU-Mitgliedstaaten eingereicht werden, wobei die Anweisungen des Twinning-Handbuchs strikt einzuhalten sind (einschließlich der Verwendung der Vorlage).
Die Nationalen Kontaktstellen für Twinning der Mitgliedstaaten können dem Auftraggeber innerhalb der Antragsfrist nur einen Twinning-Vorschlag pro Mitgliedstaat vorlegen.
Der MS-Antrag ist über die E-Mail-Adresse der Nationalen Kontaktstellen für Twinning der Mitgliedstaaten an den Auftraggeber zu übermitteln.
Call-Dokumente
Twinning Fiche_UA 23 NDICI TR 01 24Twinning Fiche_UA 23 NDICI TR 01 24(1104kB)
Kontakt
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