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Call-Eckdaten
Information und Absatzförderung in einem oder mehreren Drittländern
Förderprogramm
Absatzförderung von Agrarerzeugnissen
Call Nummer
AGRIP-MULTI-2024-TC-ALL
Termine
Öffnung
18.01.2024
Deadline
14.05.2024 17:00
Förderquote
85% (EU MS), 80% (non-EU)
Budget des Calls
€ 29.200.000,00
Link zum Call
Link zur Einreichung
Call-Inhalte
Kurzbeschreibung
Informations- und Absatzförderungsprogramme, die sich an ein oder mehrere Drittländer richten.
Call-Ziele
Die Informations- und Absatzförderungsprogramme sind auf ein oder mehrere Drittländer ausgerichtet.
Die Ziele dieser Programme müssen mit den allgemeinen und spezifischen Zielen gemäß Artikel 2 und den Zielen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 übereinstimmen und insbesondere die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Union hervorheben, vor allem in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Rückverfolgbarkeit, Authentizität, Kennzeichnung, Ernährungs- und Gesundheitsaspekte, Tierschutz, Umweltschutz und Nachhaltigkeit (einschließlich klimatischer Vorteile wie die Verringerung der Treibhausgasemissionen und/oder die Erhöhung des Kohlenstoffabbaus), sowie die Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, vor allem in Bezug auf ihre Qualität, ihren Geschmack, ihre Vielfalt oder ihre Tradition.
Die erwartete letztendliche Wirkung besteht darin, die Wettbewerbsfähigkeit und den Verbrauch von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen der Union zu verbessern, ihr Profil zu schärfen und ihren Marktanteil in diesen Zielländern zu erhöhen.
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Erwartete Effekte und Auswirkungen
Die erwartete Endwirkung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Verbrauchs von EU-Agrar- und Ernährungserzeugnissen und/oder die Sensibilisierung für die EU-Qualitätsregelungen, die Verbesserung ihres Profils und die Erhöhung ihres Marktanteils in den Zielländern. Weitere Informationen über die Förderung von Agrarerzeugnissen finden Sie auf der Website.
Erwartete Ergebnisse
Im Rahmen dieser Aufforderung können Informations- und Absatzförderungskampagnen für die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 aufgeführten Erzeugnisse und Regelungen finanziert werden. Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse können nur dann Teil einer Kampagne sein, wenn die Kampagne auch mindestens ein anderes in dem genannten Artikel aufgeführtes förderfähiges Erzeugnis abdeckt.
Die Informations- und Absatzförderungskampagnen können sich auf die folgenden Tätigkeiten erstrecken:
- Verwaltung des Projekts
- Öffentlichkeitsarbeit
- PR-Aktivitäten
- Presseveranstaltungen
- Website, soziale Medien
- Einrichtung, Aktualisierung und Pflege der Website
- Soziale Medien (Einrichtung von Konten, regelmäßige Beiträge)
- Sonstiges (mobile Anwendungen, E-Learning-Plattformen, Webinare usw.)
- Werbung
- TV
- Radio
- Online
- Außenwerbung
- Kino
- Kommunikationsmittel
- Veröffentlichungen, Medienkits, Werbeartikel
- Videos für Werbezwecke
- Veranstaltungen
- Stände auf Fachmessen
- Seminare, Workshops, B2B-Treffen, Schulungen für Handel/Köche, Aktivitäten in Schulen
- Restaurant-Wochen
- Sponsoring von Veranstaltungen
- Studienreisen nach Europa
- Werbung am Point-of-Sale (POS)
- Verkostungstage
- Sonstiges: Werbung in Publikationen des Einzelhandels, POS-Werbung
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten 15-17 der Aufforderung.
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Förderfähigkeitskriterien
Förderregion/-länder
förderfähige Einrichtungen
Aus- und Weiterbildungseinrichtung, Forschungseinrichtung inkl. Universität, Internationale Organisation, Kleines und mittleres Unternehmen (KMU), Natürliche Person, Non-Profit-Organisation (NPO) / Nichtregierungsorganisation (NGO), Private Einrichtung, inkl. privates Unternehmen (privat und gewinnorientiert), Sonstige, Öffentliche Einrichtung (national, regional und lokal; inkl. EVTZ)
verpflichtende Partnerschaft
Ja
Projektpartnerschaft
Die Vorschläge müssen von einem Konsortium eingereicht werden, dem mindestens zwei der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten Organisationen angehören, die aus mindestens zwei Mitgliedstaaten stammen und die Bedingungen für die Repräsentativität für das Erzeugnis oder den geförderten Sektor erfüllen müssen. Vorschläge von Einzelantragstellern sind NICHT zulässig, es sei denn, es handelt sich um EU-Wirtschaftsverbände oder Branchenverbände, die auf EU-Ebene für das geförderte Erzeugnis oder den geförderten Sektor repräsentativ sind (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014). In diesem Fall sind Anträge für einen einzigen Begünstigten zulässig.
Um förderfähig zu sein, müssen die Antragsteller:
- juristische Personen sein (öffentliche oder private Einrichtungen)
- ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben (einschließlich der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG))
- förderfähige Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 sein:
- Branchen- oder Dachverbände, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen und für den oder die betreffenden Sektoren in diesem Mitgliedstaat repräsentativ sind, insbesondere die Branchenverbände gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Vereinigungen gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, sofern sie für die gemäß der letztgenannten Verordnung geschützte Bezeichnung, die unter dieses Programm fällt, repräsentativ sind
- EU-Wirtschaftsverbände oder Branchenverbände, die für den oder die betreffenden Sektoren auf EU-Ebene repräsentativ sind
- Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne der Artikel 152 und 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die von einem Mitgliedstaat anerkannt wurden, oder
- Einrichtungen des Agrar- und Ernährungssektors, deren Ziel und Tätigkeit darin besteht, über landwirtschaftliche Erzeugnisse zu informieren und für sie zu werben, und die von dem betreffenden Mitgliedstaat mit einem klar definierten öffentlich-rechtlichen Auftrag in diesem Bereich betraut wurden; diese Einrichtungen müssen in dem betreffenden Mitgliedstaat mindestens zwei Jahre vor dem Datum der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 rechtmäßig gegründet worden sein.
Die oben genannten vorschlagenden Organisationen können einen Vorschlag einreichen, sofern sie auch für den von dem Vorschlag betroffenen Sektor oder das betroffene Erzeugnis repräsentativ sind und die in Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission vom 23. April 2015 genannten Bedingungen erfüllen, nämlich
- Ein in einem Mitgliedstaat oder auf EU-Ebene niedergelassener Berufs- oder Branchenverband gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gilt als repräsentativ für den von dem Programm betroffenen Sektor:
- wenn auf sie mindestens 50 % der Zahl der Erzeuger oder 50 % des Volumens oder des Wertes der vermarktbaren Erzeugung des/der betreffenden Erzeugnisses/Erzeugnisse oder Sektors in dem betreffenden Mitgliedstaat oder auf EU-Ebene entfallen oder
- wenn es sich um einen von dem Mitgliedstaat anerkannten Branchenverband gemäß Artikel 158 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt
- Eine Vereinigung gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014, die als repräsentativ für die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützte und unter das Programm fallende Bezeichnung gilt, wenn auf sie mindestens 50 % des Volumens oder des Werts der vermarktbaren Erzeugung des/der Erzeugnisse(s) entfallen, deren Bezeichnung geschützt ist
- Eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gilt als repräsentativ für das (die) vom Programm betroffene(n) Erzeugnis(e) oder Sektor, wenn sie von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 154 oder 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 anerkannt ist;
- Eine Einrichtung des Agrar- und Ernährungssektors gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gilt als repräsentativ für den/die von dem Programm betroffenen Sektor(en), wenn sie unter ihren Mitgliedern Vertreter des/der betreffenden Erzeugnisses/Erzeugnisse oder Sektors hat.
Niedrigere Repräsentativitätsschwellen als 50 % können akzeptiert werden, wenn die vorschlagende Organisation im eingereichten Vorschlag nachweist, dass besondere Umstände, einschließlich der Nachweise über die Marktstruktur, es rechtfertigen, die vorschlagende Organisation als repräsentativ für das/die betreffende(n) Erzeugnis(e) oder den betreffenden Sektor zu betrachten.
Andere Einrichtungen können in anderen Funktionen am Konsortium teilnehmen, z. B. als assoziierte Partner, Unterauftragnehmer, Dritte, die Sachleistungen erbringen, usw. (siehe Abschnitt 13 des Call Dokuments).
Besondere Fälle:
- Einrichtungen, die nach ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können sich ausnahmsweise beteiligen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und Garantien für den Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind
- Einrichtungen, die aus Mitgliedern bestehen, können als "Alleinbegünstigte" oder "Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit" teilnehmen. Bitte beachten Sie, dass, wenn die Maßnahme von den Mitgliedern durchgeführt wird, diese ebenfalls teilnehmen sollten (entweder als Begünstigte oder als Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte, da ihre Kosten sonst nicht durch die Maßnahme gedeckt werden können).
weitere Förderkriterien
Antragsteller können für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zur Förderung ein und desselben Erzeugnisses oder Systems auf ein und demselben geografischen Markt nur zweimal hintereinander Mittel aus dem AGRIP-Programm erhalten.
Zusatzinformationen
Themen
Relevanz für EU-Makroregion
EUSAIR - EU Strategie für den adriatischen-ionischen Raum, EUSALP - EU Strategie für den Alpenraum, EUSBSR - EU Strategie für den Ostseeraum, EUSDR - EU Strategie für den Donauraum
UN Nachhaltigkeitsziele (UN-SDGs)
Projektlaufzeit
zwischen 12 und 36 Monate
Zusätzliche Informationen
Die Vorschläge sind elektronisch über das elektronische Einreichungssystem des Portals für Finanzierungen und Ausschreibungen einzureichen (zugänglich über die Themenseite im Abschnitt "Suche nach Finanzierungen und Ausschreibungen"). Einreichungen auf Papier sind NICHT möglich.
Für die Einreichung von Vorschlägen (einschließlich Anhängen und Begleitdokumenten) sind die im Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu verwenden (NICHT die auf der Themenseite verfügbaren Dokumente - sie dienen lediglich der Information).
Die Vorschläge müssen vollständig sein und alle verlangten Informationen sowie alle erforderlichen Anhänge und Belege enthalten:
- Antragsformular Teil A - enthält verwaltungstechnische Angaben zu den Teilnehmern (künftiger Koordinator, Begünstigte und angeschlossene Einrichtungen) und den zusammengefassten Finanzplan für das Projekt (direkt online auszufüllen)
- Antragsformular Teil B - enthält die technische Beschreibung des Projekts (vom Portal Submission System herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzustellen und wieder hochzuladen)
- Antragsformular Teil C - enthält zusätzliche Projektdaten (direkt online auszufüllen)
- Obligatorische Anhänge und Belege (hochzuladen):
- Detaillierte Budgettabelle: Vorlage im Einreichungssystem verfügbar
- Lebensläufe des Projektkoordinators und ggf. des Projektteams
- Liste aller EU-finanzierten Projekte der letzten drei Jahre mit Angabe der früheren Projekte, an die der Vorschlag gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission anknüpft (Vorlage in Teil B verfügbar)
- Tätigkeitsberichte des letzten Jahres
- Belege, aus denen hervorgeht, dass es sich bei den Antragstellern um Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 handelt (siehe Abschnitt unten)
- Für jeden Antragsteller Unterlagen, die belegen, dass er die Repräsentativitätskriterien gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission (siehe nachstehenden Abschnitt) erfüllt.
Die Vorschläge sind auf maximal 70 Seiten (Teil B ohne Anhänge) begrenzt.
Programme, die auf die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) gemäß der UN-Liste abzielen, die unter https://www.un.org/development/desa/dpad/wp-content/uploads/sites/45/publication/ldc_list.pdf abrufbar ist, sollten mit den Entwicklungszielen der EU kohärent sein Die Antragsteller werden gebeten, eine eigene Bewertung vorzulegen, in der sie erklären, warum das vorgeschlagene Förderprogramm die entwicklungspolitischen Ziele der EU in dem am wenigsten entwickelten Land, auf das das Förderprogramm abzielt, nicht beeinträchtigen wird. Diese Bewertung wird im Rahmen des Zuschlagskriteriums "Relevanz" geprüft.
Multi-Programme zur Förderung ökologischer Erzeugnisse in Drittländern sind unter dem Thema AGRIP-MULTI2024-TC-ORGANIC einzureichen. Sie können sich nicht unter dem Thema AGRIP-MULTI-2024-TC-ALL bewerben, es sei denn, ökologische Erzeugnisse werden mit anderen Erzeugnissen kombiniert.
Call-Dokumente
AGRIP Multi Call Document 2024AGRIP Multi Call Document 2024(502kB)
Kontakt
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